Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. al 
§. 95. Ueber die Verausgabung der Sprengstoffe sind Listen zu führen, aus 
denen die an die einzelnen Drittel, oder Schießkameradschaftsführer verausgabten 
und bezüglich der Sprengölpräparate auch die nach Beendigung der Schicht zurück- 
gegebenen Mengen zu ersehen sein müssen. 
VII. Häuerarbeiten. 
1) Schießarbeit. 
§. 96. Der Betriebsführer hat in angemessener Entfernung von den Orten, 
wo geschossen wird, eine Stelle anzuweisen und nöthigenfalls herzurichten, an welcher 
die Arbeiter vor den Wirkungen der Schüsse gesichert sind. 
§. 97. IZn jeder Kameradschaft, welche Schießarbeit betreibt, muß mindestens 
ein Häuer als „Drittelführer“ sich befinden, der mit dieser Arbeit vollkommen ver- 
traut und zuverlässig, auch als solcher in der Arbeiterliste ausdrücklich bezeichnet ist. 
Ihm liegt die Verpflichtung ob, die Ausführung der für die Schießarbeit bestehen- 
den Vorschriften zu überwachen. Seinen Befehlen haben die übrigen Mitarbeiter 
unweigerlich Folge zu leisten. 
Sind diese Kameradschaften so groß, daß eine Ueberwachung der sämmtlichen 
derselben angehörigen Arbeiter durch einen Drittelführer nicht möglich is., dann sind 
diese Kameradschaften in besondere Schießkameradschaften zu theilen und für jede 
dieser letzteren ein „Schießkameradschaftsführer“ mit den Rechten und Pflichten eines 
Drittelführers, soweit sie auf die Schieharbeit Bezug haben, zu ernennen. 
§. 98. Die Drittelföhrer (Schießkameradschaftsführer) sind für die Beobachtung 
der Bestimmungen in den §§. 93 und 94 und der nachstehenden Vorschriften be- 
sonders verantworklich: 
) Die Sprengstoffe sind in einer angemessenen Entfernung vom Arbeitspunkte 
an einem sicheren, trockenen und im Bereiche des ordentlichen Wetterzuges 
befindlichen Orte in verschlossenen Schießkisten aufzubewahren, zu denen der 
Drittelführer (Schießkameradschaftsführer) allein den Schlüssel führen darf. 
b) Die Zündmittel sind für sich in Büchsen oder Kapseln sicher aufzubewahren. 
c) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nur zum Zweck der unmittelbaren Ver- 
wendung vor Ort mitgenommen werden. 
4) Die Sprengstofse dürfen nur in Form von Patronen verwendet werden. 
Zu den Patronen von Sprengpulver und diesem in den Eigenschaften ähn. 
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