1887. 4
2) Sonstige Arbeiten.
§. 99. Das Unterschrämen rolliger (lockerer, loser und deshalb leicht herab-
rollender) Massen im Tagebau ist verboten.
8. Bei allen Schrämarbeiten müssen die unterschrämten Stöße durch
Verspreizung oder durch Stehenlassen kleiner Pfeiler im Schrame hinreichend gegen
ein vorzeitiges Niedergehen gesichert werden.
In Tagebauen, woselbst sich diese Sicherheitsmaßregeln nicht ausführen lassen,
muß während des Schrämens ein zuverlässiger Mann angestellt werden, der von
oben beobachtet, ob „es aufmacht“ oder sich sonst Anzeichen bemerken lassen, daß
nicht ferner geschrämt werden darf. Auf seinen Wamungsruf haben die Arbeiter
die unterschrämte Strosse sofort zu verlassen.
Bei Eintritt von starkem Schneefall oder Schneetreiben ist in Tagebauen die
Fortsetzung von Schrämarbeiten nicht mehr gestattet und es sind die bereits unter-
schrämten Massen schleunigst zum Niedergehen zu bringen.
§ lleTagebausiöße,vordenanötdenmgodekandcreArbeitenums
gehen,müssenvordemjedesmaligenAnfahkendckBelcqschaft,fowievokBecndigung
der Mittagspause von einem Aussichtsbeamten oder einem von diesem dazu be-
stimmten, zuverlässigen Arbeiter auf das Vorhandensein von Einsturz drohenden
Massen, insbesondere von Frostschalen, untersucht werden.
Zeigen sich derartige gefährliche Massen, so muß der Betrieb vor dem Stoße
so lange eingestellt werden, bis deren Beseitigung unter Aussicht eines Beamten oder
eines dazu zu bestimmenden, zuverlässigen Arbeiters erfolgt ist.
102. Auf den unterirdischen Bergwerken darf das Rauben der Zimmerung
und das Werfen eines Bruches nur unter Aussicht und Leitung eines Gruben-
beamten oder eines zuverlässigen, mit dieser Arbeit vertrauten Häuers ausgeführt
werden.
§. 103. Nach Ausraubung eines Bruches muß derselbe mit einem Schußz ver-
sehen und dürfen Kohlen aus ihm nicht mehr gefördert werden.
VIII. Maschinen.
§. 104. Alle Arbeiter, welche ihre Beschäftigung in die Nähe umgehender
Maschinentheile führt, dürfen während der Arbeit nur solche Kleider tagen, deren
Theile sich dem Körper eng anschließen.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Geseysammlung XVIII. 7