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Bei der Annahme von Arbeitern, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind,
ist Vorsorge zu ireffen, daß sie mit den auf ihre Beschãftigung bezũglichen Vorschristen
der gegenwärtigen Verordnung bekannt gemacht werden.
Der Vertreter des Bergwerks ist für Ausführung dieser Bestimmung verant.
wortlich.
X. Markscheiderwesen.
§. 122. Für jedes Bergwerk ist eine Orientirungslinie von einem angemessen
zu wählenden und zu firirenden Standpunkte aus durch Kirchthürme oder ähnliche
unverrückbare Gegenslände festzulegen.
Der Vertreter des Bergwerks ist für Ausführung dieser Bestimmungen ver-
antwortlich.
Mit Genehmigung des Bergamtes kann eine solche Orientirungslinie auch für
eine Gruppe von Bergwerken Gültigkeit haben.
§5. 123. Der Betriebsführer ist für die Erhaltung und nöthigenfalls Neufest-
legung der Festpunkte dieser Orientirungslinie verantwortlich.
Ist eine Gruppe von Bergwerken nur im Besitze Einer Orientirungslinic, so ist
derjenige Betriebsführer, in dessen Grubenfeld die Festpunkte der Orientirungolinie
sich befinden, für Erhaltung derselben verantwortlich.
§. 124. Der Betriebsführer ist für Erhaltung der von dem Markscheider bei
seinen Zügen unter und über Tage geschlagenen Zeichen verantworklich.
§. 125. Das Verrücken und Beschädigen von Marktscheiderzeichen ist verboten.
§. 126. Die regelmäßige Nachtragung der Grubenbilder muß erfolgen:
#a) bei unterirdisch bauenden Bergwerken mit einer Jahresförderung bis zu
3000 Tonnen oder 60 000 Hektoliter und bei allen Bergwerken mit Tagebau
in Zeitabschnitten von längstens drei Jahren,
b) bei allen übrigen Bergwerken in Zeitabschnitten von längstens einem Jahre.
Bei jeder Nachtragung muß auch das amtliche Exemplar des Grubenbildes
nachgetragen werden.
§. 127. Die Aufnahme der Baue und die Nachtragung beider Exemplare
des Grubenbildes hat sich stets über das ganze Grubengebäude bis zu den dermaligen
Orts. und Betriebspunkten, sowie über die ganze im Bereiche des Baufeldes gelegene
Tagessituation auszudehnen.