1887. 47
§. 128. Der Betriebsführer ist dafür verantwortlich, daß dem Markscheider
bei Aufnahme und Nachtragung der Grubenbaue nichts was auf dem Gruben-
bilde zur Darstellung gelangen muß, verheimlicht wird. Insbesondere hat er dafür
zu sorgen, dah Baue, welche bei der Nachtragung des Grubenbildes nicht mehr zu-
gänglich sind, nach seinen Angaben so genau als möglich verzeichnet werden und
daß, wenn sich hinlänglich zuverlässige Angaben nicht mehr machen lassen, dies dabei
bemerkt wird.
§. 129. Die auf den Berrieb der Baue bezüglichen Eintragungen des Mark-
scheiders in das Zechenbuch sind zu beachten.
130. Unverzüglich und unabhängig von den im §. 126 für die Nach-
tragung der Grubenbilder festgesetzten Fristen müssen:
a) alle Gebäude (die einzelnen Wohnhäuser mit Bezeichnung des Namens des
derzeitigen Besitzers), alle Wasserläufe und Wasserbehälter, alle Eisenbahnen,
Chausseen, Communal, und anderen größeren Wege, welche im Bereiche des
Baufeldes gelegen sind,
alle Gegenstände der Tagesoberfläche, zu deren Schuß besondere polizeiliche
Anordnungen zu kreffen sind,
alle Betriebspunkte, bei deren Forkgang der Durchbruch von Standwassern
oder bösen Wettern u. s. w. oder der Eintritt einer ähnlichen Gefahr be-
züglich der Sicherheit der Baue, des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter,
des Schutzes der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des
öffentlichen Verkehrs, des Schuhes gegen gemeinschädliche Einwirkungen des
Bergbaues zu besorgen ist,
alle Markscheiden, sowie alle durch Polizeiverordnungen oder durch besondere
Anordnung bestimmten Bau- und Sicherheitspfeiler-Grenzen,
ac) alle zur Untersuchung und weiteren Ausrichtung der Lagerstätte in das frische
Feld geführten Betriebe bei ihrer Einstellung
auf das Grubenbild, und zwar, soweit dies thunlich, auf die sämmtlichen Grundrisse
und Profile aufgetragen werden.
§. 131. Alle Betriebe, mit denen poraussichtlich Sicherheitspfeiler Grenzen
angefahren oder alte Baue und Wassersäcke gelöst werden sollen, dürfen nur nach
marsscheiderischer Angabe ausgefahren werden.
32. enn auf einem Bergwerke oder einer selbstsländig für sich be-
niebenen Anlage eines solchen (sogenanntem Separatbau) der Betrieb vorläufig oder
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