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für die Dauer eingestellt wird, so muß jedesmal vorher die vollständige Nachtragung
der beiden Exemplare des Grubenbildes erfolgen.
Der Verkreter des Bergwerks ist für Ausführung dieser Bestimmungen ver-
antwortlich.
XI. Schlußbestimmungen.
§5. 133. Das unbefugte Eindringen in die Einfriedigungen der Tagebaue und
Bruchfelder, sowie das unbefugte Betreten der Schachtgebäude und aller derjenigen
Räume über und unter Tage, in welchen Maschinen oder Dampfiessel aufgestellt
sind, ist verboten.
Das Verbot ist durch Warnungstafeln ersichtlich zu machen.
§. 134. Niemand darf in die Grubenbaue eindringen oder zu denselben zu-
gelassen werden, wenn er sich in trunkenem Zustande befindet oder mit einer Krank-
beit oder einem Gebrechen behaftet ist, welche bei der Grubenfahrt sein Leben ge-
fährden könnten. Abgesehen von den Organen der Staatsbehörde und den mit
amtlichem Fahrschein versehenen Personen, dürfen nur diejenigen, welche die Er-
laubniß des Betriebsführers erhalten haben, in Begleitung eines ersahrenen Berg-
manns die Grube befahren.
§. 135. Niemand darf die zur Sicherheit der Baue und des Lebens der
Arbeiter, sowie zum Schutze der Oberfläche, insbesondere die zur Wettewersorgung,
zur Erleuchtung, zum Signalisiren und Bremsen getroffenen Einrichtungen beschädigen
oder solche ohne ausdrückliche Anweisung oder Erlaubniß des Betriebsführers oder
seines Stellvertreters abändern, versetzen oder unbrauchbar machen.
§. 136. Auf jedem Bergwerke oder einer selbstständig für sich betriebenen
Mnlage eines solchen ist ein Zechenbuch zu halten, dessen Blattzahl durch den Berg-
revierbeamten festgestellt und bescheinigt sein muß.
§. 137. Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1888 in Krast.
§. 138. Wo in der gegenwärtigen Verordnung der Ausdruck „Vertreter des
Bergwerks“ gebraucht ist, soll darunter stets der Repräsentant beziehungsweise der
Grubenvorstand oder der Alleinbesitzer und bei Gesellschaften oder Korporalionen der
gesetzliche Vertreter derselben verstanden sein.
4m. Uebertretungen der gegenwärtigen Verordnung werden, sofern nicht
in Folge anderer strasgesetzlicher Vorschriften höhere Strasen verwirkt sind, mit Geld-
strafe bis zu Einhundertfünszig Mark bestrast.