Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

2 1887. 
2. Strafgefangene, oder 
3. Civil, Gefangene, d. h. solche Personen, gegen welche Zwangshaft oder 
Ordnungsstrafen zu vollstrecken sind. 
Die Vorschriften dieser Hausordnung sinden auf sämmtliche Gefangene An- 
wendung, soweit nicht für einzelne Klassen derselben Ausnahmebestimmungen ge- 
geben sind. 
I. Von den Gesangenen im Xllgemeinen. 
§. 2. 
Aufnahme der Gesangenen. 
Die Aufnahme eines Gefangenen darf nur auf Grund eines schriftlichen An- 
nahmebefehls des Richters oder der Staatsanwaltschaft ersolgen. Dieser Befehl 
muß bei Straf= und Civil-Gefangenen zugleich die Angabe der Dauer der Straf- 
zeit enthalten. 
Personen, welche von einer andern öffentlichen Behörde oder von Beamten des 
Polizei- und Sicherheitsdienstes eingeliefert werden, sind zwar von dem Gefangenen- 
aufseher anzunehmen auch wenn ein schriftlicher Annahmebefehl noch nicht ertheilt 
ist; dem Gesängnihvorsteher ist aber von einer solchen Aufnahme sofort Anzeige zu 
erstatten und diese dars auch dann nicht unterbleiben, wenn die Gefangenen-Anstalt 
gleichzeitig von mehreren Behörden zur Unterbringung von Gefangenen benußt wird. 
Personen, welche sich freiwillig zum Strafantritt melden, werden vor 7 Uhr 
Morgens und nach 7 Uhr Abends nicht aufgenommen; mit epidemischen Krank- 
heiten Behaftete sind überhaupt zurückzuweisen. 
8. 3. 
Untersuchung der Gesangenen. 
Bei der Aufnahme ins Gesängniß wird jeder männliche Gesangene von dem 
Gesangenenaufseher und jede weibliche Gefangene von einer zuverlässigen besonders 
zu verpflichtenden Frau in der Anstalt untersucht, auch soweit es erforderlich ist, zur 
Reinigung angehalten. Kleidungsstücke, die zum Beweise verübter strafbarer Hand- 
lungen beuutzt werden können (z. B. wegen vorhandener Blutspuren, oder Stiefel 
und Schuhe wegen etwa zurückgelassener Fußspuren) werden den Gefangenen un. 
bedingt abgenommen; ebenso alle überflüssigen Kleidungsstücke, baares Geld, Werth- 
papiere, Kostbarkeiten, Orden und Ehrenzeichen sowie alle Werkzeuge, welche zur 
Beförderung der Flucht dienen können, schweren und unzuverlässigen Verbrechern
	        
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