1887. 57
Gesetzslammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stüch vom Jahre 1887.
X XI. Verordnung
vom 10. August 1887,
den Verkehr der Radfahrer auf öffentlichen Wegen, Straßen und
Plätzen betreffend.
Zur Erhaltung der Sicherheit auf den öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen
wird in Betreff des auf denselben stattfindenden Verkehrs der Radfahrer mit Höchsler
Genehmigung Serenissimi Folgendes verordnet:
§S. 1.
Bürgersteige, Chaussee-Banketts und Fußwege dürsen mit Velozipeden nicht be-
fahren werden.
S. 2.
Der Radfahrer hat während der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzu-
halten und begegnenden Fuhrwerken oder Reitern nach rechts auszuweichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken oder Reitern hat gleichfalls auf
der rechten Seite zu erfolgen.
An entgegenkommenden und an eingeholten Fuhrwerken und Reitern darf nur
mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener Entfernung und von mehreren
Radfahrern nur hintereinander in einfacher Reihe vorbeigefahren werden.
Bei Straßen= und Wegekrenzungen innerhalb der Ortschaften ist langsam zu
fahren.
8. 3.
Jedes in Fahrt befindliche Veloziped muß mit einer Signalglocke versehen und
in der Zeit der Dunkelheit (von der ersten Stunde nach Somenuntergang bis zur
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetztammlung. XIVIII.
Ausgegeben in Rudolstadt am 24. Schunber, 1887.