Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

68 1887. 
Als landwirthschaftlicher Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt auch der Betrieb 
der Kunst= und Handelsgärtnerei, dagegen nicht die ausschließliche Bewirthschaftung 
von Haus, und Ziergärten. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem I. Jannar 1888 in Kraft. 
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Bestimmungen sind von Unserem 
Ministerium zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rathsfeld, den 16. December 1887. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
A. v. Holleben. 
  
XXI. Verordnung 
vom 16. December 1887 
zur Ausführung des Gesetzes vom 16. December 1887, betreffend 
die Ausdehnung der Krankenversicherung auf die in land= und forst- 
wirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 
Zur Ausführung des mit dem 1. Jannar 1888 in Kraft tretenden Gesetzes 
vom 16. December 1887, betreffend die Ausdehnung der Krankenversicherung auf 
die in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (Gesetz- 
Samml. S. 67), wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi Folgendes bestimmt: 
8. 1. 
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach dem vorerwähnten 
Gesetze versicherungspflichtige Person spätestens am dritten Tage nach dem I. Januar
	        
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