Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 609 
1888 bei der Ortskrankenkasse — oder, wenn eine solche nicht besteht, bei der Ge- 
meindekrankenversicherung des Beschäftigungsortes anzumelden. 
8. 2. 
Arbeitgeber, welche ihrer Anmeldepflicht nicht genũgen, sind 1 8. 50 des 
Reichsgesetzes vom 15. Juni 1883 über die Krankenversicherung der Arbeiter ver- 
Pflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche die Gemeinde-Krankenversicherung 
oder eine Ortskrankenkasse auf Grund geseplicher oder statutarischer Vorschriften zur 
Unterstützung einer vor der Anmeldung erkrankten Person gemacht haben. Sie 
werden außerdem nach §F. 81 a. a. O. mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark bestraft. 
Rudolstadt, den 16. December 1887. 
Fürstlich Schworfb. Ministerium. 
v. Holleben. 
  
XXII. Verordnung 
vom 16. December 1887, 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887, betreffend die 
Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird zur Ausführung des Reichs- 
gesetzes vom 11. Juli 1887, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten be- 
schäftigten Personen (Reichs-Gesetz-Blatt S. 287), bestimmt, was folgt: 
S. 1. 
Die in dem Reichsgesetze vom 11. Juli 1887 den Gemeinde- und Ortspolizeibe- 
hörden zugewiesenen Verrichlungen, sowie die Obliegenheiten in §. 22 sind von den 
Gemeindevorständen beziehungsweise den Vertretern der Gutsbezirke wahrzunehmen. 
Unter der unteren Verwaltungsbehörde ist das Landrathsamt zu verstehen. Als 
höhere Verwaltungsbehörde gilt die Verwaltungsabtheilung des Ministeriums. 
Landes-Centralbehörde ist das Ministerium.
	        
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