4 1887.
mung; 8. Tag und Stunde der Entlassung oder der Ablieserung in eine andere
Anstalt; 9. ob und womit der Gefangene beschäftigt worden ist, oder warum nicht.
Diese Liste ist dem Gefängnißvorsteher an jedem Morgen vorzulegen.
S. 6.
Entfernung der Gesangenen von elnander, Einzelhaft und Gemeinschaftshaft.
Gefangene verschiedenen Geschlechts dürfen nicht in eine Zelle zusammen-
gebracht werden.
Jugendliche Gefangene sind von Erwachsenen thunlichst zu trennen; zum
Zwecke der Strasvollstreckung sind sie in besonderen, dazu bestimmten Räumen unter-
zubringen. (Str.-Ges. B. §. 57, Abs. 2.)
Untersuchungsgefangene sollen, soweit möglich, von Anderen gesondert und nicht
in denselben Räumen mit Strafgefangenen verwahrt werden; mit ihrer Zustimmung
kann von dieser Vorschrist abgesehen werden, sosern der Stand der Untersuchung es
gestattet. (Str.-Br.-O. §. 116.)
Die Gefängnißstrafe kann sowohl für die ganze Dauer, wie für einen Theil
der erkannten Strafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen werden, daß der Ge-
fangene unausgesetzt (bei x#t n bei Nacht) von anderen Gefangenen gesondert
gehalten wird. (St-Ges-
Die Bestimmung darüber, 7 Einzelhaft in Anwendung zu bringen ist, trifft
der Gefängnißvorsteher.
Wo die Raumverhältnisse es gestatlen, soll der Vollzug der Gefängnißstrafe in
der Regel mit Einzelhaft beginnen, sofern von derselben nicht eine Gefahr für den
körperlichen oder geistigen Zustand des Gefangenen zu befürchten sleht. Falls Ge-
fangene, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, den Wunsch aus-
sprechen, ihre Strafe in Einzelhaft zu verbüßen, ist diesem Wunsche thunlichst Folge
zu geben.
Jeder Gefangene in Einzelhaft wird täglich mehrmals besucht; hierbei werden
die Besuche der Anstaltsbeamten, der Verwandten und Bekannten der Gefangenen
mitgerechnet.
Auch Haftstrafen können in Einzelhaft vollstreckt werden.
Die zur Gemeinschaft bestimmten zellen sind, soweit möglich, mit mehr als
2 Personen zu belegen; die Belegung einer Zelle mit einem Erwachsenen und
einem Jugendlichen ist unbedingt verboten.