7“ 1887.
XXVII. Berordunng
vom 16. December 1887,
betreffend die Abänderung der Ausführungs-Verordnung zu dem
Einkommensteuer-Gesetze, vom 25. Juli 1876.
Auf Grund des 8. 27 des Einkommensteuergesetzes vom 25. Juli 1876 ver-
ordnen wir zur weileren Ausführung dieses Gesetzes, sowie des abändernden Gesetzes
vom 16. December 1887 mit höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten
was folgt:
Zu S§. 17 des Gesetzes.
1) Die Zugangslisten über die nach Feststellung der Jahresrollen neu hinzu-
getretenen Steuerpflichtigen werden von den Gemeindevorständen bez. Vertretern der
Gutsbezirke halbjährlich angelegt. Die Eintragung der Zugänge und die Ein-
schätzung derselben durch die Ortskommission erfolgt monatlich. Die Steuerpflichtigen
sind von der erfolgten vorläufigen Einschätzung unter Hinweisung auf die spätere
Festistellung durch die Bezirkskommission und mit dem Vorbehalte der nachträglichen
Ausgleichung der ekwaigen höheren oder niedrigeren Feststellung zum Zwecke der
Erhebung der Steuer zu benachrichtigen.
Mitte Juni bez. December werden die Zugangslisten abgeschlossen und an
den Vorsitzenden der Bezirkskommission behufs Feststellung der Steuersätze einge-
reicht. Von der Bezirkskommission gehen die Zugangslisten an das Steueramt zur
Ermittelung des ganzen Steuerbetrags der Zugangsliste und vom Steueramte als-
daun an die Gemeindevorstände bez. Vertreter der Gutsbezirke zur Mittheilung der
etwa eingetretenen Aenderung in den Steuersätzen an die betreffenden Steuerpflichtigen.
2) Hinsichtlich der Dienstboten und Gewerbegehülfen, soweit dieselben nur auf
den Dienstlohn besteuert sind, bedarf es im Falle eines bloßen Personenwechsels
nicht der Ab- und Zuschreibung, sondern es genügt eine Namens-Umschreibung in
der Nolle.
Die entgegenstehenden Bestimmungen der §. 22 und 24 der Ausführungs-
Verordnung vom 25. Juli 1876 (Gesetz Samml. S. 142) werden aufgehoben.
Rudolstadt, den 16. December 1887.
Fürstlich Schwarze Ministerium.
lleben.