1887. 77
XXVIII. Gesetz
vom 16. December 1887,
betreffend die Erweiterung des Gesetzes vom 9. März 1855 über
die Strafandrohung der Polizeibehörden und den Erlaß polizeilicher
Verordnungen.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg cc.
haben auf Antrag Unseres Ministeriums sowie mit Zustimmung des getreuen Land-
tags beschlossen, zur Erweiterung des Gesetzes vom 9. März 1855 über die Straf-
audrohung kder Polizeibehörden und den Erla polizeilicher Verordnungen Gerb
Samml. S. 48) zu verordnen was folgt:
S. 1.
Die mit der Polizeiverwaltung betrauten Personen und Behörden haben neben
den ihnen nach §. 1 des Gesetzes vom 9. März 1855 zustehenden Befugnissen das
Recht, polizeiliche Verordnungen mit Strafandrohung zu erlassen.
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8. 2.
Die Landrathsämter sind befugt, für ihre Bezirke oder für einzelne Theile der-
selben giltige Polizei-Vorschristen zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben
Geldstrafen bis zum Betrage von 30 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen anzudrohen.
8. 3.
Die mit der Verwaltung der Local-Polizei betrauten Beamten und Personen
(Art. 99, 149, 156 und 170 der Gemeinde-Ordnung) sind befugt, nach Berathung
mit der Gemeindebehörde (Art. 51 und 139 ebendas.) und unter Zustimmung des
Landrathsamtes für den Umfang des Gemeindebezirks polizeiliche Vorschristen zu
erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zu dem Betrage
von 6 Mark anzudrohen.
.4.
Die Verkündigung derartiger orts- und bezirkspolizeilicher Vorschristen G. 2
und 3 dieses Gesetzes) erfolgt durch das amtliche Nachrichtsblatt des betreffenden
Landestheils.
Dupolieilche Vorschriften sind außerdem in ortsüblicher Weise bekannt zu
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