Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

78 1887. 
Von jeder ortspolizeilichen Vorschrift, desgleichen von jeder Abänderung oder 
Aufhebung einer solchen ist sofort eine Abschrift an das vorgesetzte Landrathsamt, 
von polizeilichen Vorschristen der Landrathsämter, sowie deren etwaiger Abänderung 
oder Aufhebung ist Abschrist an das Fürstliche Ministerium einzureichen. 
8. 5. 
In die polizeilichen Vorschristen dürfen keine Bestimmungen aufgenommen 
werden, welche mit den Gesetzen, den Verordnungen und sonstigen Bestimmungen 
des Reiches und des Landes in Widerspruch stehen. 
S. 6. 
Das Ministerium ist befugt, soweit Gesetze nicht entgegenstehen, jede polizei- 
liche Vorschrist außer Kraft zu setzen. 
8. J. 
Die Bestimmung des §. 5 des Gesetzes vom 9. März 1855 findet auch auf 
die orts- und bezirkspolizeilichen Vorschristen Anwendung. 
8. 8. « 
Wegen der von dem Fürstlichen Ministerium zu erlassenden Verordnungen mit 
Strafandrohungen verbleibt es bei den Bestimmungen der §§. 2 ff. des Gesetzes 
vom 9. März 1855. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rathsfeld, den 16. December 1887. 
(L. S) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
A. v. Holleben. 
 
	        
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