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1887.
4) daß sowohl auf den öffentlichen Märkten als in den Privatverkaufsflätten
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das nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachtete frische Fleisch von dem
daselbst ausgeschlachteten Fleisch gesondert seilzubieten ist;
daß in öffentlichen, im Eigenthum und in der Verwaltung der Gemeinde
stehenden Fleischverkaufshallen frisches Fleisch von Schlachwieh nur dann
feilgeboten werden darf, wenn es im öffentlichen Schlachthaufse ausge-
schlachtet ist;
daß diejenigen Personen, welche in dem Gemeindebezirk das Schlächterge-
werbe oder den Handel mit frischem Fleisch als stehendes Gewerbe betreiben,
innerhalb des Gemeindebezirks das Fleisch von Schlachtvieh, welches sie
nicht in dem öffentlichen Schlachthause, sondern an einer anderen innerhalb
eines durch Ortsstatut sestzusetzenden Umkreises gelegenen Schlachtstätte ge-
schlachtet haben, oder haben schlachten lassen, nicht feilbieten dürfen.
Die Regulalive für die Untersuchung (Nr. 1, 2 und 3) und der Tarif
für die zu erhebende Gebühr (Nr. 2 und 3) werden gleichfalls durch Orts-
statut festgesetzt und zur öffentlichen Kennknih gebracht. In dem Regulativ
für die Untersuchung des nicht im öffentlichen Schlachthause ausgeschlachteten
Fleisches (Nr. 2) kann angeordnet werden, daß das der Untersuchung zu
unterziehende Fleisch dem Fleischbeschauer in größeren Stücken (Hälften,
Vierteln) und, was Kleinvieh anbelangt, in unzertheiltem Zustande vorzu-
legen ist; die in dem Tarife (Nr. 2 und 3) festzusetzenden Gebühren dürfen
die Kosten der Untersuchung nicht übersteigen.
Die Anordnungen zu Nr. 2 bis 6 können nur in Verbindung mit der
Anordnung zu Nr. 1 und dem Schlachtzwang (5§. 1) beschlossen werden, sie
bleiben für diejenigen Gattungen von Vieh, welche gemäß §. 1 von dem
Schlachtzwange ausgenommen sind, außer Anwendung.
Im Uebrigen sleht es den Gemeinden frei, die unter Nr. 2 bis 6 aufge-
führten Anordnungen sämmtlich oder theilweise, und die einzelnen Anord-
nungen in ihrem vollen, durch das Gesetz begrenzten Umfange oder in be-
schränktem Umfange zu beschließen.
Das Verbot der Benußung anderer als der im öffentlichen Schlachthause be-
findlichen Schlachtstälten (F. 1) nitt sechs Monate nach der Veröffentlichung des
Ortsstatuts in Kraft, sofern nicht in diesem selbst eine längere Frist bestimmt ist.