1887. 81
Neue Privatanstalten dürfen von dem Tage dieser Veröffentlichung ab nicht
mehr errichtet werden.
S. 4.
Die Gemeinde ist verpflichtet, das öffentliche, ausschließlich zu benutzende
Schlachthaus den örtlichen Bedürfnissen entsprechend einzurichten und zu erhalten.
Will die Gemeinde die Anstalt eingehen lassen, so ist der Termin der Aufhebung
von der Genehmigung des Ministeriums .
8. 5
Die Gemeinde ist befugt, für die Benutung der Anstalt, sowie für die Unter-
suchung des Schlachtviehes, beziehungsweise des Fleisches, Gebühren zu erheben.
Der Gebührentarif wird durch Gemeindebeschluß auf mindestens einjährige Dauer
festgesetzt und zur öffsentlichen Kennkniß gebracht.
ie Hohe der Tarifsäße ist so zu bemessen, daß
) die für die Untersuchung (§. 2) zu entrichtenden Gebühren, die Kosten dieser
Untersuchung,
2) die Gebühren für die Schlachthausbenutzung den zur Unterhaltung der An-
lagen, für die Betriebekosten, sowie zur Verzinsung und allmäligen Amorti-
sation des Anlagekapitals und der etwa gezahlten Entschädigungssumme (5.7)
erforderlichen Betrag nicht übersteigen.
Ein höherer Zinsfuß als fünf Procent jährlich und eine höhere Amortisations=
quote als Ein Procent nebst den jährlich ersparten Zinsen darf hierbei nicht be-
rechnet werden.
S. 6.
Die Benutzung der Anstalt darf bei Erfüllung der allgemein vorgeschriebenen
Bedingungen Niemandem versagt werden.
Den Eigenthümern und Nutzungsberechtigten der in dem Gemeindebezirke vor-
handenen Privat-Schlachtslätten ist für den erweislichen, wirklichen Schaden, welchen
sie dadurch erleiden, daß die zum Schlachtbetriebe dienenden Gebäude und Ein-
richtungen in Folge der nach §. 1 getroffenen Anordnung ihrer Bestimmung entzogen
werden, von der Gemeinde Ersatz zu leisten. Bei Berechnung des Schadens ist
namentlich zu berücksichtigen, daß der Ertrag, welcher von den Grundstücken und
Einrichtungen bei anderweiter Benutzung erzielt werden kann, von dem bisherigen
Ertrage in Abzug zu bringen ist.
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