82 1887.
Eine Entschädigung für Nachtheile, welche aus Erschwerungen oder Störungen
des Geschäftsbetriebes hergeleitet werden 2 findet nicht statt.
8. 8
Soweit Pacht= und Miethverträge die Benuhung von Privat.Schlachtstätten zum
Gegenstande haben, erreichen solche Verträge ihr Ende spätestens mit dem Ablauf
der nach F. 3 den Schlachthausbesitzern gewährten Frist.
Ein Entschädigungsanspruch wegen dieser Auflösung allein steht dem Verpächter
und Pächter gegen einander nicht zu.
Die Eigenthümer und Nutzungsberechtigten (Pächter, Miether) von Privat-
Schlachtstätten sind bei Vermeidung des Verlustes ihrer Entschädigungsansprüche
gegen die Gemeinde verpflichtel, dieselben innerhalb der ihnen nach F. 3 gewährten
Frist bei dem Ministerium anzumelden.
Diese Behörde ernennt einen Kommissar, welcher unter Zuziehung von zwei
Beisitzern den Anspruch zu prüfen und den Betrag der Entschädigung zu ermitteln hat.
Der Eine der Beisitzer ist von dem Entschädigungsberechtigten, der andere von
der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen einer vom Kommissar zu
bestimmenden mindestens zehntägigen W ¾5 ernennt dieser die Beisitzer.
S. 1
Nach Beendigung der Instruktion Veic, der Kommissar die Verhandlungen mit
seinem Gutachten dem Ministerium ein, welches über den Entschädigungsanspruch
durch ein mit Gründen abgefaßtes Erkenntniß entscheidet, und eine Ausfertigung
desselben Jedem der Betheiligten durch den Kommissar aushändigen läßt.
11
8. 11.
Gegen das Erkenntniß steht Jedem der Betheiligten innerhalb einer Frist von
vier Wochen, vom Tage der Behändigung an gerechnet, die Beschreitung des Rechts-
weges zu.
Nach ergebnißlosem Ablauf dieser Frist hat die Entscheidung die Wirkung eines
rechtskräftigen Erkenninisses. 5
8. 12.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf den Fall An-
wendung, in welchem die Gemeinde das öffentliche, ausschliehlich zu benutzende
Schlachthaus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung desselben einem anderen
Unternehmer überläßt. In diesem Falle verbleiben der Gemeinde die ihr in diesem