1887. 83
Gesehe auferlegten Verpflichtungen. Das gegenseitige Verhältniß zwischen der Ge-
meinde und dem Unternehmer ist durch einen Vertrag zu regeln, welcher der Be-
stätigung des Ministeriums unterliegt.
S. 13.
Wer der nach K§. 1 getroffenen Anordnung zuwider außerhalb des öffentlichen
Schlachthauses entweder Vieh schlachtet oder eine der sonstigen im Ortsstatut näher
bezeichneten Verrichtungen vormimmt, ferner wer den Anordnungen zuwiderhandelt,
welche durch das in §F. 2 erwähnte Ortsstatut getroffen worden sind, wird für jeden
Uebertretungsfall mit Geldstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft
bestraft.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rathsfeld, den 16. December 1887.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
A. v. Holleben.
I XXN, Gesetz
vom 16. December 1887,
betreffend die anderweite Normirung des Diensteinkommens der
Volksschullehrer.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
haben beschlossen die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Februar 1873 (Ges.-S.
S. 22.) über die besondere Vergütung der den Volkeschullehrern obliegenden kirch-
lichen Funktionen und über die Dienstalterszulagen der Volksschullehrer abzuändern
und verordnen demgemäß auf Antrag Unseres Ministeriums und unter Zustimmung
des getreuen Landtags hiermit was folgt:
Art. 1.
An die Stelle des F. 5 des Gesetzes vom 21. Februar 1873 (Ges. S. S. 22),
welcher aufgehoben wird, tritt folgende Bestimmung: