sa 1887.
Denjenigen Volkeschullehrern, welche zugleich kirchliche Funktionen, wie
Kantor-, Organisten= oder Kirchnerdienste zu verrichten haben, ist von der
Schulgemeinde eine Erhöhung des ihnen gesetzlich zustehenden Mindestein-
kommens bis zu 100 Mark jährlich zu gewähren. Die Fesisetzung des Be-
trags im einzelnen Falle erfolgt unter Berücksichtigung des Umfanges der
Dienstleistungen durch das Ministerium.
Art. 2.
Die in §. 7 des Gesetzes geordneten Sätze der Dienstalterszulagen werden auf
100 Mark für die erste Stufe,
150 Mark für die zweite,
200 Mark für die dritte und
250 Mark für die vierte Stufe
erhöhet.
Art. 3.
Vorstehende Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1888 in Krast.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rathsfeld, den 16. December 1887.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
Hauthal.
N1AXXNI Gesetz
vom 16. December 1887,
die Aufbringung der Ruhegehälter und Wartegelder der Volks-
schullehrer betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
haben beschlossen, die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufbringung der Ruhege-
hälter und Wartegelder der Volksschullehrer abzuändern und verordnen auf den An-
trag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: