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8. 1.
Die nach den Bestimmungen des 8. 3 des Gesehes über die Volksschulen vom
22. März 1861 (Ges-S. S. 78) und des Nachtragsgesetzes vom 24. Mai 1867
(Ges. S. S. 39) zu gewährenden Ruhegehälter und Wartegelder der Volksschul-
lehrer werden vom 1. Juli 1888 ab aus der Staatskasse gezahlt. Es wird zu dem
Behufe eine besondere Pensionskasse für die Volksschullehrer eingerichtet.
8. 2.
Zur Deckung der von der Penslonskasse zu bestreitenden Ausgaben hat jede
Schulgemeinde des Fürstenthums vom 1. Juli 1888 ab einen Beitrag zu enrrichten,
welcher jährlich auf 4 Procent des pensionsfähigen Jahreseinkommens der sämmtlichen
in der Gemeinde angestellten Volksschullehrer festgesetzt wird. Die Zahlung dieser
Beiträge ist in halbjährigen vorauszuzahlenden Raten zu bewirken. Die Feslsetzung
derselben erfolgt durch die oberste Schulbehörde.
Ergiebt sich aus den Jahresabschlüssen der Kasse während einer Finanzperiode=
daß die Beiträge der Gemeinden die Jahresausgabe der ersleren übersteigen, so ist.
falls ein Reservefond in der Höhe des Doppelten einer durchschnittlichen Jahresaus-
gabe angesammelt ist, eine Ermäßigung der Beiträge herbeizuführen.
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8. 3.
Für die Vertheilung des von einer Schulgemeinde zu leistenden Beitrags auf
die einzelnen zu ihr gehörigen Gemeinden sind die Bestlimmungen in §. 4 des Ge-
setzes über die Volksschulen vom 22. ert 1861 maßgebend.
Insoweit die Bedürsuisse der H nenn durch die Beiträge der Schulge ·
meinden ungedeckt bleiben, werden die erforderlichen Zuschüsse aus den für die je-
weilige Finanzperiode nach Maßgabe des Staatshaushaltsetats für Volksschulgwecke
zur Verfügung gestellten Mitteln geleistet.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst-
lichen Insiegel.
So geschehen
Rathsfeld, den 16. December 1887.
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg.
Hauthal.