Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

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Bei den Gefangenen, welchen eine gemeinschaftliche Zelle angewiesen werden 
soll, sind Alter, Stand und Bildung der Einzelnen thunlichst zu berücksichtigen. 
Ob die Gefangenen bei Nacht von einander zu krennen sind, hat der Gefängniß= 
vorsteher zu bestimmen. 
8. 7. 
Fesselung der Gesangenen. Zwangsjacke. 
Nur auf Anordnung des Gefängnißvorstehers dürfen dem Gefangenen Fesseln 
und zwar auf eine der Gesundheit unschädliche Weise angelegt werden. Nimmt 
jedoch der Gesangenenaufseher wahr, daß der Gefangene Anstalten zur Flucht macht 
oder wird er bei der Einlieferung als der Flucht dringend verdächtig oder als sehr 
gefährlich bezeichnet, so hat er denselben sofort zu fesseln und davon ohne Verzug 
dem Gefängnißvorsteher zur weiteren Verfügung Anzeige zu machen. 
Zur augenblicklichen Bändigung bei thätlicher Widersetzlichkeit oder bei Toben 
und Schreien kann statt der Fesselung auch die Zwangsjacke angewendet werden. 
8. 8. 
Derschlutz der Gesängnisse. 
Die Eingänge zu dem Gefangenenhause, die Thüren der Corridors und Gänge, 
sowie die Gefängnißthüren müssen stets gehörig verschlossen und verriegelt gehalten 
werden und nur während der, unter Aufsicht des Gesangenenaussehers vorzunehmen- 
den Reinigung des Gefängnisses bleibt dasselbe geöffnet. Desgleichen müssen die 
Osen- und Schornsteinthüren stets nach der Heizung wieder verschlossen oder ver- 
riegelt werden. Die Schlüssel verwahrt der Gefangenenaufseher in einem ver- 
schlossenen Schranke auf. Es muß aber außer den Schlüsseln zu den einzelnen Ge- 
fängnissen noch ein Hauptschlüssel zu allen Gefängnissen vorhanden sein, um von 
demlselben in dringenden und eiligen Fällen, z. B. bei einer Feuers= oder anderen 
außerordentlichen Gefahr, Gebrauch machen zu können. 
8. 9. 
Negelmäßige untersuchung der Gesängnisse. 
Der Gefangenenausseher muß durch mehrmalige tägliche Untersuchungen zu 
verschiedenenen Tageszeiten und bei Nacht sich überzeugen, daß die Fensterstäbe, 
Wände, Decken, Dielen, Fesseln, Oesen und Utensilien unbeschädigt sind, daß im 
Strohsack und in den Winkeln des Gefängnisses nichts Verdächliges vorhanden ist, 
und zu dem Ende auch die Kleidungsstücke der Gefangenen durchsuchen. Genießen
	        
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