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XXXII. Verordnung
vom 23. December 1887
zur Ausführung des §. 12 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886,
betreffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land= und
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen und des §. 8
des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887, betreffend die Unfallver-
sicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
Mit Höchster Genchmigung Serenissimi wird hiermit verordnet, was folgt:
Anstatt des Rekursverfahrens in F. 12 Abs. 1 und 2 des Reichsgesetzes vom
5. Mai 1886, beireffend die Unfall= und Krankenversicherung der in land, und
forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen (Reichs-Ges-Bl. S. 132), und
in §. 8 Abs. 1 und 2 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887, betreffend die Un-
sallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen (Reichs-Ges.-Bl. S. 287)
findet die Berufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage innerhalb der
in §. 20 der Gewerbeordnung festgesetzten Rekurefrist statt.
Rudolstadt, den 23. December 1887.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
A. v. Holleben.
XXXIII. Verordnung
vom 23. December 1887,
betreffend die Abänderung der Ausführungs-Verordnung vom 7. Jan.
1887 zu dem Gesetze vom 2. Januar 1886 über die Zuständigkeit
der Behörden bei Ermittelung der Erbschaftsabgabe.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
haben auf Antrag Unseres Ministeriums beschlossen, den F. 4 der Ausführungs-
Verordnung vom 7. Januar 1887 zu dem Gesetze vom 2. Januar 1886 über die
Zuständigkeit der Behörden bei Ermittelung der Erbschaftsabgabe (Ges. S. S. 19)
aufzuheben und an die Stelle desselben folgende Bestimmungen zu setzen: