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No. 285.) Berordnung wegen Ausdehnung dee seit 18141. mit der Herzoglich -Anhalt-
Bernburgschen Regierung bestehenden Freizügigkeits= Uebereinkunft auf
sämmtliche jetzige Preußische Staaten. Vom 23sten May 1815.
Wier Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. .
Thun kund und fügen hiermit zu wissen: Da Wir mit des Herrn Her-
zogs zu Anhalt-Bernburg Liebden dahin übereingekommen sind, daß gegen-
seitig der Abschoß bei Erb= und Vermächtnißfällen, und das Abfahrtgeld in
allen denjenigen Fällen, in welchen die Auswanderungen aus den Koöniglich-
Preußischen Landen nach den Herzoglich-Anhalt-Bernburgschen Landen, und
aus diesen in jene erlanbt sind, ohne Unterschied, ob die Erhebung dem Fis-
kus oder Privatberechrigtem, Kommunen oder Patrimonialgerichten zustehe,
cessiren soll, auch das, in der am Sten April 1812. publizirten Verordnung,
über abschoßfreie Verabfolgung der in die Herzoglich-Anhalt-Bernburgsche
Lande zu exportirenden Gelder, ausgenommene Amt Hoym und die Patrimo-=
nialgerichte zu Hecklingen, Hohenerxleben, Rathmannsdorf und
Schlewipp-Gröna in die gegenwärtige Uebereinkunft mit begriffen seyn
sollen, welche Uebereinkunft dagegen auf sämmtliche jetzige Königl. Preußische
Staaten ausgedehnt seyn soll; so wollen und verordnen Wir, daß in allen
denjenigen, innerhalb Unserer Staaten, jetzt etwan vorhandenen und künftig
vorkommenden Erbschafts-, Vermächtniß= und Vermögens-Exportations-Fällen,
wo die Verabfolgung nach den Herzoglich-Anhalt-Bernburgschen Landen ge-
schiehet, in Gemäßheit jener Uebereinkunft verfahren werde.
Wir befehlen, daß gegenwärtige Verordnung zu sämmtlicher Behörden
und zu aller Unserer Unterthanen genauen Nachachtung offentlich bekannt
gemacht werde.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben zu Wien, den 23sten Mai 1815.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
(o. 286.)