Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

88 1887. 
schen Schlachtviehmärkten nach den Nordseehäfen verboten. Im übrigen 
ist die Verladung von Großvieh und Kleinvieh, sowie von Thieren ver- 
schiedener Gattung in demselben Wagen nur dann geslattet, wenn die Ein- 
stellung in durch Barrieren, Bretker= oder Lattenverschläge von einander ge- 
trennte Abtheilungen erfolgt. 
2) Hinter dem Absatz 3 a. a. O. folgende Bestimmung als Absaßz 4 einzuschalten: 
Zur Beförderung nach den Nordseehäfen bestimmte Wiederkäuer und Schweine 
dürsen nur dann verladen werden, wenn eine Bescheinigung darüber vorge- 
legt wird, daß die Thiere unmittelbar vorher von einem beamteten Thierarzt 
untersucht und gesund befunden worden sind. 
Berlin, den 28. November 1887. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
Gleichzeitig wird polizeilich Folgendes verordnet: 
Wiederkäuer und Schweine dürfen bei Transporten nach den Nordseehäfen 
erst dann auf Eisenbahnen verladen werden, wenn dieselben von einem beamteten 
Thierarzte untersucht und gesund befunden worden sind. 
Bei Vornahme dieser Untersuchungen und Ausstellung der Atteste darüber wird 
den beamteten Thierärzten besondere Vorsicht zur Pflicht gemacht, da die brilischen 
Sachverständigen bei Feststellung des Gesundheitszustandes des nach England ver- 
schifften Viehes mit großer Peinlichkeit verfahren und häufig geneigt sind, beim 
Vorhandensein von Quekschungen und hierdurch bedingten Eiterungen, so wie von 
Lahmheit und dergleichen die Thiere und namentlich die Schafe als der Klauen. 
seuche verdächtig zu bezeichnen. 
Die Thierärzte haben daher auf Fehler der vorbezeichneten Art genau zu achten 
und die damit behasteten Thiere zurückzuweisen, selbst wenn der Verdacht der Klauen- 
seuche nicht begründet sein sollte. 
Rudolstadt, den 23. December 1887. 
Färstlich Schwarzb. Ministerium. 
A. v. Holleben. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.