Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. go 
NXXXV. Ministerial Bekanntmachung 
vom 23. December 1887, 
betreffend die Wahl der Vertreter zur Generalversammlung (consti- 
tuirende Genossenschaftsversammlung) der land= und forstwirth- 
schaftlichen Berufsgenossenschaft des Fürstenthums Schwarzburg= 
Rudolstadt. 
Nachdem der Bundesrath antragsgemäß am 27. October d. J. beschlossen hat, 
daß auf Grund des §. 18 des Neichsgesetzes vom 5. Mai 1886, betreffend die 
Unfall- und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben 
beschäftigten Personen (Reichs. Ges.-Bl. S. 132), eine Berufsgenossenschaft der land- 
und forstwirkhschaftlichen Betriebe für das Fürstenthum Schwarzburg-Nudolstadt zu 
bilden sei, so wird mit Höchster Genehmigung Serenissimi auf Grund der §§. 20 
und 131 des angeführten Reichsgesetzes für die Wahl der Vertreter zur constituiren- 
den Genossenschaftsversammlung Folgendes bestimmt: 
S. 1. 
Für jede Gemeinde ist aus der Mitte der ihr angehörigen Betriebsunkernehmer 
oder bevollmächtigten Betriebsleiter ein Wahlmann zu bezeichnen. Dasselbe gilt 
auch für die einem Gemeindeverbande nicht angehörigen selbstständigen Gutsbezirke 
und Gemarkungen (Art. 3 Ziffer 2 der Gemeinde-Ordnung vom 9. Juni 1876). 
Die Bezeichuung der Wahlmänner, welche also Land= oder Forstwirthe bezw. 
Leiter land= oder sorstwirthschaftlicher Betriebe sein müssen, erfolgt für die Gemein. 
den durch die Gemeinderäthe und wo solche nicht bestehen, durch die Gemeindever- 
sammlungen, für die selbsiständigen Gutsbezirke durch die Gutsherren und für die 
Gemarkungen durch die Gemarkungsberechtigten beziehungsweise deren Vertreter. 
Die Zahl der Wahlmänner für die zum Fideicommißvermögen des Fürstlichen 
Hauses gehörigen selbstständigen Gutsbezirke und Gemarkungen wird auf 32 fest- 
gesetzt. Die Bezeichnung derselben und zwar je 12 für die Bezirke der Landraths= 
ämter Rudolstadt und Frankenhausen und 8 für den Bezirk des Landrathsamtes 
Königsee erfolgt durch die Finanzabtheilung des Ministeriums. 
Sämmtliche Wahlmänner sind bis zum 15. Januar 1888 zu bezeichnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.