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. 2.
Die Wahlmänner im Bezirke des Landrathsamtes Rudolstadt wählen sieben.
die im Bezirke des Landrathsamtes Königsee fünf und die im Bezirke des Land-
rathsamtes Frankenhausen vier Vertreter zur constituirenden Genossenschaftsversamm-
lung und zwar aus ihrer Mitte.
Die Leitung der Wahl erfolgt durch den Landrath oder dessen Stellverteter,
welcher die Namen der Gewählten dem Ministerium anzuzeigen hat.
Die Wahl muh bis zum 15. Februar 1888 vollzogen sein.
Das Wahlverfahren wird durch die in der Anlage beigesügle Wahlordnung
geregelt.
8. 4.
Den in 8. 1 bezeichneten Wahlmännern steht ein Anspruch auf Vergũtung für
ihre Thätigkeit und für die aus Veranlassung derselben gehabten Auslagen an die
Berufsgenossenschaft nicht zu.
Die Vertreter zur constituirenden Genossenschaftsversamminng sind befugt, für
die Theilnahme an dieser Versammlung Tagegelder, Uebernachtungs- und Transport-
kosten nach Maßgabe der für die Mitglieder der Bezirkscommissionen in §. 22. Abs.
2 des Gesetzes vom 25. Juli 1876, die Einführung einer allgemeinen Einkommen-
steuer betreffend (Gesetz-Samml. S. 129), getroffenen Bestimmung zu beanspruchen.
Dieser Anspruch muß bei Verlust desselben binnen längstens sechs Wochen nach der
Versammlung durch Anmeldung bei dem provisorischen Genossenschaftsvorstande geltend
gemacht werden. Leßterer hat die rechtzeitige Erhebung des Anspruchs und die
Theilnahme des Vertreters an der Versammlung zu bescheinigen. Die Zahlung
erfolgt auf Anweisung des Ministeriums vorschußweise aus der Hauptlandeskasse.
Die auf diese Weise gezahlten Beträge sind ebenso wie die sachlichen Kosten, welche
durch die Wahl der Vertreter zur constituirenden Genossenschaftsversammlung oder
durch diese Versammlung selbst entstehen, auf Grund des §F. 15 des Reichsgesetzes
von der Berufögenossenschaft zu erstatten.
Rudolstadt, den 23. December 1887."
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
A. v. Holleben.