1887. 91
Wahlordnung
für die Wahlen der Vertreter zur constituirenden Genossenschafts-
versammlung.
8. 1.
In jedem Landrathsamtsbezirke hat der Landrath in der für amtliche Bekannt-
machungen üblichen Weise den Termin bekannt zu machen, bis zu welchem ihm die
Wahlmänner von Seiten der zur Bezeichnung derselben verpflichteten Behörden und
Personen namhaft zu machen sind.
Die Namhaflmachung der Wahlmänner hat schriftlich unler genauer Angabe
von Vor= und Zunamen, Stand, Beruf und Wohnort zu erfolgen.
Gemeinden, selbstständige Gutsbezirke und Gemarkungen, deren Vertreter die
Frist oder eine elwa bewilligte Nachfrist versäumen, bleiben bei der Wahlhandlung
unvertreten.
§. 2.
Werden Wahlmänner bezeichuet, welche den Anforderungen des §F. 20 des
Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 nicht entsprechen, so hat der Landrath die betreffende
Vertretung unter Angabe der Gründe, aus welchen die Bezeichnung des Wahl-
mannes zu beanstanden ist, mit einer Frisl von einer Woche zur Bezeichnung eines
anderen Wahlmannes auszufordern. Erfolgt eine anderweite Bezeichnung nicht, oder
entspricht auch der anderweit bezeichnete Wahlmann nicht den gesetzlichen Anforde-
rungen, so bleibt der betreffende Gemeinde, oder Gutsbezirk bezw. die betreffende
Gemarkung bei der Wahlhandlung unvertreten.
8. 3.
Der Landrath beruft die bezeichneten Wahlmänner, soweit sie den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen, mittelst schriftlicher Einladung, welche zehn Tage vor dem
Wahltermine zu erlassen ist und Tag, Stunde und Wahllokal genau anzugeben hat,
nach einem von ihm zu bestimmenden Orte innerhalb des Wahlbezirks und leitet
persönlich oder durch seinen Stellvertreter die Wahlhandlung.
8. 4.
Die Wahl wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch Stimm-
zettel in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte so viele Namen
auf einen Stimmzettel schreibt, als Verlreter in dem Wahlbezirke zu wählen sind.