Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

1887. 91 
Wahlordnung 
für die Wahlen der Vertreter zur constituirenden Genossenschafts- 
versammlung. 
8. 1. 
In jedem Landrathsamtsbezirke hat der Landrath in der für amtliche Bekannt- 
machungen üblichen Weise den Termin bekannt zu machen, bis zu welchem ihm die 
Wahlmänner von Seiten der zur Bezeichnung derselben verpflichteten Behörden und 
Personen namhaft zu machen sind. 
Die Namhaflmachung der Wahlmänner hat schriftlich unler genauer Angabe 
von Vor= und Zunamen, Stand, Beruf und Wohnort zu erfolgen. 
Gemeinden, selbstständige Gutsbezirke und Gemarkungen, deren Vertreter die 
Frist oder eine elwa bewilligte Nachfrist versäumen, bleiben bei der Wahlhandlung 
unvertreten. 
§. 2. 
Werden Wahlmänner bezeichuet, welche den Anforderungen des §F. 20 des 
Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 nicht entsprechen, so hat der Landrath die betreffende 
Vertretung unter Angabe der Gründe, aus welchen die Bezeichnung des Wahl- 
mannes zu beanstanden ist, mit einer Frisl von einer Woche zur Bezeichnung eines 
anderen Wahlmannes auszufordern. Erfolgt eine anderweite Bezeichnung nicht, oder 
entspricht auch der anderweit bezeichnete Wahlmann nicht den gesetzlichen Anforde- 
rungen, so bleibt der betreffende Gemeinde, oder Gutsbezirk bezw. die betreffende 
Gemarkung bei der Wahlhandlung unvertreten. 
8. 3. 
Der Landrath beruft die bezeichneten Wahlmänner, soweit sie den gesetzlichen 
Anforderungen entsprechen, mittelst schriftlicher Einladung, welche zehn Tage vor dem 
Wahltermine zu erlassen ist und Tag, Stunde und Wahllokal genau anzugeben hat, 
nach einem von ihm zu bestimmenden Orte innerhalb des Wahlbezirks und leitet 
persönlich oder durch seinen Stellvertreter die Wahlhandlung. 
8. 4. 
Die Wahl wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch Stimm- 
zettel in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte so viele Namen 
auf einen Stimmzettel schreibt, als Verlreter in dem Wahlbezirke zu wählen sind.
	        
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