Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achtundvierzigster Jahrgang. 1887. (48)

692 1887. 
8. 5. 
Stimmen, welche auf Nichtwählbare (§. 20 des Reichsgesetzes) entfallen oder die 
Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Befinden sich auf 
einem Stimmzettel die Namen von mehr Personen eingetragen, als zu wählen sind, 
so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis zur Erfüllung der 
Zahl der zu wählenden eingetragenen Namen entfallen. Ueber die Gültigkeit von 
Stimmzekteln und Stimmen entscheidet der Leiter der Wahl. 
S 6. 
Gewählt sind bei jedem Wahlgange diejenigen, welche die einfache (relative) 
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleich- 
heit entscheidet das vom Leiter der Wahl zu ziehende Loos. 
S. 7. 
Die Wahl kann auch auf andere Weise (durch Acclamation, Handaufheben 
und dergl.) erfolgen, wenn der Leiter der Wahl dies für angemessen hält, und nicht 
mehr als der zehnte Theil der Anwesenden widerspricht. 
S. 8. 
Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen und vom Leiter der Wahl zu 
vollziehen. Aus dem Protokolle muß das Wahlverfahren, die Zahl der erschienenen 
Stimmberechtigten, die Zahl der auf die einzelnen Personen enkfallenen gültigen 
und ungültigen Stimmen, Name, Stand, Beruf und Wohnort der Gewählten, 
sowie der Grund, aus welchem einzelne Stimmzettel oder Stimmen für ungültig 
erklärt worden sind, zu ersehen sein. Ebenso sind eventuell in dem Protokolle die 
Gründe anzugeben, aus denen einzelne Gemeinden, Gutsbezirke und Gemarkungen 
nach §F. 1, 2 und 4 dieser Wahlordnung unvertreten geblieben sind. 
§. 9. 
Der Leiter der Wahl hat das Wablergebniß den Erschienenen mitzutheilen. 
Die Gewählten werden, sofern sie bei der Wahlhandlung nicht erschienen waren, 
von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntniß gesetzt. 
5S. 10. 
Streitigkeiten oder Beschwerden, welche sich auf die Gültigkeit der vollzogenen 
Wahlen beziehen, werden von dem Reichsversicherungsamte entschieden.
	        
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