Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

6 1888. 
Anlage E. 
Leichen-P.. 
Die nach Vorschrift eingesargie Leiche de am ten 18 
Wrhh (Todezursache) (Alter) 
zu.. an verstorbenen jährigen 
(Stand, Vor= und Zuname des Verslorbenen, bei Kindern Stand der Ellern) 
soll mittelst Eisenbahn von über 
nach zur Bestatlung gebracht werden. Nachdem zu 
(Sland und Neneh 
dieser Ueberführung dem Begleiter der Leiche 
die Genehmigung ertheilt worden ist, werden sämmtliche Vehörden, deren r Begire 
durch diesen Leichentransport berührt werden, ersucht, denselben ungehindert und 
ohne Aufenthalt weitergehen zu lassen. 
, den len 18 
(8. L.) (Unterschrift.)
	        
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