Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

10 1888. 
83. 
Die Creditfrist beträgt 6 Monate und beginnt regelmäßig am 1. Juli für das 
im ersten und am 31. Dezember für das im zweiten Semester des laufenden Jahres 
erhaltene Holz. 
Die Höhe des Credits wird durch Vereinbarung bestimmt, im Zweifel aber 
nach der fünfjährigen Durchschnittssumme des Werthes der in diesen Jahren über- 
nommenen Hölzer bemessen. 
Neuer Credit wird erst und nur dann verwilligt, wenn der Kaufpreis für die 
früher erhaltenen Hölzer vollständig bezahlt ist. 
8 4. 
Die Fürstlichen Verwaltungs= und Forstbehörden werden ermächtigt, die zur 
Ausführung dieser Verordnung erforderlichen speciellen Bestimmungen zu erlassen. 
Rudolstadt, den 23. März 1888. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
A. v. Holleben i. Vertr.
	        
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