Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

12 1888. 
Staatsvertrag 
zwischen Preußen, Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-Meiniugen und 
Schwarzburg-Sondershausen, wegen Herstellung einer Eisenbahn von 
Annstadt nach Saalfeld. 
Seine Mafjestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Durchlaucht 
der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen- 
Meiningen und Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg. Sondershausen haben 
zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Arnstadt 
nach Saalfeld zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchslihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudosstadt: 
Höchstihren Regierungsrath Wilhelm Mohr, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen: 
Höchstihren Geheimen Staatsrath Dr. Friedrich Heim, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg. Sondershausen: 
Höchstihren Regierungsrath Justus Budde, 
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von Arnstadt 
oder einem in der Nähe belegenen Punkte der Linie Neudietendorf-Ritschenhausen nach 
Saalfeld oder einem in der Nähe belegenen Punkte der Bahn Leipzig-Gera-Probst= 
zella für eigene Rechnung auszuführen, sobald Sie die gesetliche Ermächtigung 
hierzu erhalten haben wird. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
hausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung gestatten der 
Königlich Preuhischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb 
Ihrer Staatsgebiete und werden Derselben das Enkeignungsrecht ertheilen.
	        
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