12 1888.
Staatsvertrag
zwischen Preußen, Schwarzburg-Rudolstadt, Sachsen-Meiniugen und
Schwarzburg-Sondershausen, wegen Herstellung einer Eisenbahn von
Annstadt nach Saalfeld.
Seine Mafjestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, Seine Durchlaucht
der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-
Meiningen und Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg. Sondershausen haben
zum Zwecke einer Vereinbarung über die Herstellung einer Eisenbahn von Arnstadt
nach Saalfeld zu Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen:
Allerhöchslihren Geheimen Ober-Regierungsrath Dr. Paul Micke,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudosstadt:
Höchstihren Regierungsrath Wilhelm Mohr,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen:
Höchstihren Geheimen Staatsrath Dr. Friedrich Heim,
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg. Sondershausen:
Höchstihren Regierungsrath Justus Budde,
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden Staats-
vertrag abgeschlossen haben.
Artikel I.
Die Königlich Preußische Regierung beabsichtigt, eine Eisenbahn von Arnstadt
oder einem in der Nähe belegenen Punkte der Linie Neudietendorf-Ritschenhausen nach
Saalfeld oder einem in der Nähe belegenen Punkte der Bahn Leipzig-Gera-Probst=
zella für eigene Rechnung auszuführen, sobald Sie die gesetliche Ermächtigung
hierzu erhalten haben wird.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausensche und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung gestatten der
Königlich Preuhischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahn innerhalb
Ihrer Staatsgebiete und werden Derselben das Enkeignungsrecht ertheilen.