Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

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zur Anerkennung vorzulegen, welche bezüglich der Höhe der auf Grund gütlicher 
Vereinbarung oder im Enteignungswege gezahlten Entschädigungsbeträge nur ein 
rechnerisches Prüfungs., nicht aber ein materielles Einspruchsrecht gegen die Noth- 
wendigkeit und Angemessenheit derselben in Anspruch nehmen. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
hausensche und die Fürstlich Schwarzburg.Rudolstädtische Regierung behalten Sich 
vor, wegen der Uebertragung dieser Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie be- 
rührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren Sich zu verständigen; die Herzoglich 
Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg. Sondershausensche und die Fürst. 
lich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung bleiben indeß auch für den Fall einer 
derartigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der König- 
lich Preußischen Regierung verhaftet. 
Artikel VI. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich nach beendeter Bauausführung 
zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von An- 
schlußgeleisen und Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden 
die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg- Sondershauseusche 
und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung auch zur Erwerbung des 
zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich 
die Verpflichtung im Artikel IV des Verkrages nicht bezieht, für Ihr Gebict das 
Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Be- 
stimmungen von selbst Anwendung sindet, und für die Ermittelung und Feststellung 
der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen, 
als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden 
Landesgebieten zur Zeit Geltung haben. 
Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenkhums oder zur 
Ueberlassung zur vorübergehenden Benutzung an den Preußischen Staat in den in 
diesem Artikel und im Arkikel V bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich 
auch für die Auflassung in den Grundbüchern tritt Freiheit von Stempel= und 
Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VII. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit 
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn 
Verwaltung ist.
	        
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