1888. 5
zur Anerkennung vorzulegen, welche bezüglich der Höhe der auf Grund gütlicher
Vereinbarung oder im Enteignungswege gezahlten Entschädigungsbeträge nur ein
rechnerisches Prüfungs., nicht aber ein materielles Einspruchsrecht gegen die Noth-
wendigkeit und Angemessenheit derselben in Anspruch nehmen.
Die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausensche und die Fürstlich Schwarzburg.Rudolstädtische Regierung behalten Sich
vor, wegen der Uebertragung dieser Verpflichtungen auf die von der Bahnlinie be-
rührten Gemeinden u. s. w. mit letzteren Sich zu verständigen; die Herzoglich
Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg. Sondershausensche und die Fürst.
lich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung bleiben indeß auch für den Fall einer
derartigen Uebertragung für die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der König-
lich Preußischen Regierung verhaftet.
Artikel VI.
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich nach beendeter Bauausführung
zu einer Erweiterung der ursprünglichen Bahnanlagen durch Herstellung von An-
schlußgeleisen und Stationen oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen, so werden
die Herzoglich Sachsen-Meiningensche, die Fürstlich Schwarzburg- Sondershauseusche
und die Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Regierung auch zur Erwerbung des
zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, auf welche sich
die Verpflichtung im Artikel IV des Verkrages nicht bezieht, für Ihr Gebict das
Enteignungsrecht ertheilen, insoweit dasselbe nicht bereits nach den gesetzlichen Be-
stimmungen von selbst Anwendung sindet, und für die Ermittelung und Feststellung
der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in Anwendung bringen lassen,
als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahnanlagen in den betreffenden
Landesgebieten zur Zeit Geltung haben.
Für die Verhandlungen, welche zur Uebertragung des Eigenkhums oder zur
Ueberlassung zur vorübergehenden Benutzung an den Preußischen Staat in den in
diesem Artikel und im Arkikel V bezeichneten Fällen erforderlich sind, namentlich
auch für die Auflassung in den Grundbüchern tritt Freiheit von Stempel= und
Gerichtsgebühren ein.
Artikel VII.
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her-
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahn
Verwaltung ist.