16 1888.
Artikel VIII.
Die Fesistellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der Fahr-
pläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich
Preußische Regierung unter thunlichster Berücksichtigung der Wünsche der betheiligten
Regierungen.
Artikel IX.
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in die einzelnen Staatsgebiete ent-
sallenden Bahnstrecken den betreffenden Landesregierungen vorbehalten. Auch sollen
die an den Bahnstrecken in den einzelnen Staatsgebieten zu errichtenden Hoheits-
zeichen nur die der betreffenden Landesregierung sein.
Der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen, der Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausenschen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung bleibt vor-
behalten, zur Handhabung des Ihr über die in Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke
zustehenden Hoheitsrechts einen beständigen Kommissarius zu bestellen, welcher die
Beziehungen zur Königlich Preußischen Eisenbahn-Verwaltung in allen denjenigen
Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum unmittelbaren gerichtlichen und polizeilichen
Einschreiten der Behörden geeignet sind.
Die Handhabung der Bahnpolizei erfolgt durch die Königlich Preußischen
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen
Betriebsverwaltung von den zuständigen Behörden der betreffenden Landesregierung.
in Pflicht zu nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei
liegt hinsichtlich der in die einzelnen Staatsgebiete entfallenden Bahnstlrecken den
betreffenden Organen der Landesregierungen ob. Dieselben werden den Bahn-
polizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwillig Unterstützung leisten.
Artikel X.
Preußische Staatsangehörige, welche in den einzelnen Staatsgebieten stationirt
sind, erleiden dadurch keine Aenderung ihres Staatsangehörigkeitsverhältnisses.
Die Beamten der Bahn sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung rück-
sichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienstvorgesetzten beziehungsweise den Auf.
sichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, im Uebrigen aber den
Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unter-
worfen.