1888. 21
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom ahre 1888.
#VII. Berordunng
vom 30. Juni 1888,
die Mittheilung von Strafnachrichten an ausländische Regierungen
betreffend.
Nachdem die Bundesregierungen des Deutschen Reichs sich über eine gleich-
mäßige Behandlung der an ausländische Regierungen zu bewirkenden Mittheilung.
von Strafnachrichten verständigt haben, so werden die getroffenen Bestimmungen zur
Beachtung Seitens der zuständigen Behörden andurch bekannt gemacht.
Staaten, an welche Strafnachrichten mitzutheilen sind.
I. In denjenigen Strafsachen, in welchen gegen einen Staatsangehörigen von
Belgien, Brasilien, Italien, Luxemburg, der Schweiz oder
Spanien wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtekräftig
auf Strafe erkannt worden ist, soll nach den mit den genannten Staaten
abgeschlossenen Auslieferungsverträgen der auswärtigen Regierung die Ver-
urtheilung auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden. Eine gleiche Mit-
theilung ist auch dann zu erstatten, wenn die Verurtheilung des Ange-
hörigen eines der erwähnten Staaten wegen einer Uebertretung gegen
§5 361 55 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs stattgefunden hat. Die
Mittheilung erfolgt mittelst Uebersendung einer Strafnachricht (vergl. Ziffer
3 und 4).
2. Mit anderen Regierungen, als denen der unter 1 bezeichneten Staaten
findet ein regelmäßiger Austausch von Strasnachrichten nicht statt. Es ist
daher von der Einsendung von Smafnachrichten zur Mittheilung an solche
Fürsll. Schwarzb., Rudolst. Gesehsammlunn. XIIX. 5
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. Juli 1888.