Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

1888. 21 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
6. Stück vom ahre 1888. 
  
#VII. Berordunng 
vom 30. Juni 1888, 
die Mittheilung von Strafnachrichten an ausländische Regierungen 
betreffend. 
Nachdem die Bundesregierungen des Deutschen Reichs sich über eine gleich- 
mäßige Behandlung der an ausländische Regierungen zu bewirkenden Mittheilung. 
von Strafnachrichten verständigt haben, so werden die getroffenen Bestimmungen zur 
Beachtung Seitens der zuständigen Behörden andurch bekannt gemacht. 
Staaten, an welche Strafnachrichten mitzutheilen sind. 
I. In denjenigen Strafsachen, in welchen gegen einen Staatsangehörigen von 
Belgien, Brasilien, Italien, Luxemburg, der Schweiz oder 
Spanien wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtekräftig 
auf Strafe erkannt worden ist, soll nach den mit den genannten Staaten 
abgeschlossenen Auslieferungsverträgen der auswärtigen Regierung die Ver- 
urtheilung auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden. Eine gleiche Mit- 
theilung ist auch dann zu erstatten, wenn die Verurtheilung des Ange- 
hörigen eines der erwähnten Staaten wegen einer Uebertretung gegen 
§5 361 55 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs stattgefunden hat. Die 
Mittheilung erfolgt mittelst Uebersendung einer Strafnachricht (vergl. Ziffer 
3 und 4). 
2. Mit anderen Regierungen, als denen der unter 1 bezeichneten Staaten 
findet ein regelmäßiger Austausch von Strasnachrichten nicht statt. Es ist 
daher von der Einsendung von Smafnachrichten zur Mittheilung an solche 
Fürsll. Schwarzb., Rudolst. Gesehsammlunn. XIIX. 5 
Ausgegeben in Rudolstadt am 10. Juli 1888.
	        
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