Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

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1888. 
anderen Regierungen abzuseben, oder, wenn solche Mittheilung sich aus- 
nahmsweise zu empfehlen scheint, der Grund bierfür bei Einreichung der 
Strafnachricht (vergleiche Ziffer 45) darzulegen. 
Ausstellung der Strafnachrichten. 
. Die Aufstellung der einer ausländischen Regierung mitzutheilenden 
Strafnachricht (Ziffer 1 und 2) ist von derjenigen Behörde, welcher die 
Aufstellung der für das inländische Strafregister auszufertigenden Straf- 
nachricht obliegt (der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bez. dem 
Amtrichter, Ziffer 1I der Verordnung vom 16. Sept. 1882, Ges.-Samml. 
S. 84), in der Weise zu bewirken, daß sie neben der letzteren nach dem- 
selben Formular (Strafnachricht A.) eine zweite zur Mittheilung an 
die ausländische Regierung bestimmte Strasnachricht ausfertigt. 
Das Formular ist dabei in gleicher Weise auszufüllen, wie bei 
der für das inländische Strafregister beslimmten Strafnachricht, mit folgen- 
den Maßgaben jedoch: 
a. in der Spalte 2 ist der ausländische Ort. für dessen Strafregister 
die Strafnachricht bestimmt ist, nicht anzugeben, sondern nur neben dem 
bierfür offen zu lassenden Raum das betreffende Land in einer Klammer 
zu bezeichnen, so daß diese Spalte beispielsweise lautet: 
  
2. 
Strafnachricht (A) für das Strafregister 
.............. (Belgien). 
  
  
  
isv 
in der Spalte 8 sind in dem Worte „Landgerichtsbezirk“ die drei 
ersten Silben (Landgerichts) zu durchstreichen, so daß nur das Wort 
„Bezirk“ siehen bleibt. 
in der Spalte 12 (Bemerkungen) ist anzugeben, welche Staatsan- 
gehörigkeit der Verurtheilte besitzt und, wenn derselbe Schweizer ist 
zugleich der Heimathskanton und die Heimathsgemeinde desselben in folgen- 
der Form zu vermerken: 
Kanton 
Heinach Gemeinde 
H
	        
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