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1888.
anderen Regierungen abzuseben, oder, wenn solche Mittheilung sich aus-
nahmsweise zu empfehlen scheint, der Grund bierfür bei Einreichung der
Strafnachricht (vergleiche Ziffer 45) darzulegen.
Ausstellung der Strafnachrichten.
. Die Aufstellung der einer ausländischen Regierung mitzutheilenden
Strafnachricht (Ziffer 1 und 2) ist von derjenigen Behörde, welcher die
Aufstellung der für das inländische Strafregister auszufertigenden Straf-
nachricht obliegt (der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht bez. dem
Amtrichter, Ziffer 1I der Verordnung vom 16. Sept. 1882, Ges.-Samml.
S. 84), in der Weise zu bewirken, daß sie neben der letzteren nach dem-
selben Formular (Strafnachricht A.) eine zweite zur Mittheilung an
die ausländische Regierung bestimmte Strasnachricht ausfertigt.
Das Formular ist dabei in gleicher Weise auszufüllen, wie bei
der für das inländische Strafregister beslimmten Strafnachricht, mit folgen-
den Maßgaben jedoch:
a. in der Spalte 2 ist der ausländische Ort. für dessen Strafregister
die Strafnachricht bestimmt ist, nicht anzugeben, sondern nur neben dem
bierfür offen zu lassenden Raum das betreffende Land in einer Klammer
zu bezeichnen, so daß diese Spalte beispielsweise lautet:
2.
Strafnachricht (A) für das Strafregister
.............. (Belgien).
isv
in der Spalte 8 sind in dem Worte „Landgerichtsbezirk“ die drei
ersten Silben (Landgerichts) zu durchstreichen, so daß nur das Wort
„Bezirk“ siehen bleibt.
in der Spalte 12 (Bemerkungen) ist anzugeben, welche Staatsan-
gehörigkeit der Verurtheilte besitzt und, wenn derselbe Schweizer ist
zugleich der Heimathskanton und die Heimathsgemeinde desselben in folgen-
der Form zu vermerken:
Kanton
Heinach Gemeinde
H