Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

26 1888. 
& X. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 13. Juli 1888, 
Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 betreffend. 
Die nachstehenden Abänderungen der Postordnung vom 8. März 1879 (Ges. 
Samml. S. 109 flg.) werden andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 13. Juli 1888. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
von Starck. 
  
Abänderungen 
der 
Vostordnung vom 8. März 1879. 
– 
  
  
Auf Grund der Vorschrift im §. 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 
in folgenden Punkten abgeändert: 
1. Im §. 3, „Begleitadresse zu Packeten“ betreffend, ist im Absatz IV 
das vorletzte Wort „genau“" zu streichen. 
2. Im §. 11a, „Dringende Packetsendungen“ betreffend, sind im ersten 
Satze des Absabes I die Worte „mit Rücksicht auf die Beschaffen- 
heit des Inhalts“ zu streichen. 
3. Im F. 12, „Postkarten“ betreffend, erhält im Absatz I der erste 
Saß folgenden anderweiten Wortlaut: 
Auf der Vorderseite der Postkarte darf der Absender außer den auf die Be- 
förderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand bz. seine Firma, 
sowie seine Wohnung vermerken.
	        
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