Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

28. 1888. 
10. Im §. 32, „Bestellung“ betreffend, ist im Absatz VII der letzte 
Saß zu streichen und dafür zu setzen: 
Werden Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm abgetragen, so beträgt 
das Bestellgeld 20 Pf. für das Stück. 
11. Im §. 34, „An wen die Beslellung geschehen muß“ ist hinter dem 
ersten Satze im Absatz 1 Folgendes einzuschalten: 
Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben 
ausgehändigt werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, 
der gerichtlichen Erbbescheinigung 2c. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis 
nicht erbracht ist, kommen für die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen die 
Vorschriften im nachfolgenden Absatz III in Amwendung. 
12. Im §. 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, erhält der 
Absatz II folgenden Wortlaut: 
II Bei Packeten, bei Briefen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Nach- 
nahme erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vor- 
handener Sicherheit für das Porto, auch des Empfängers. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. August 1888 in Kraft. 
Berlin W., den 4. Juli 1888. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan.
	        
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