Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

1888. 31 
6. Für die kirchliche Versorgung der ausgewanderten evangelischen Deutschen: 
am Bußtage. 
7. Für die Waisenkasse: 
am zweiten Weihnachtstage und außerdem an drei beliebig zu wählenden 
Trinitatissonntagen. 
5. 2. 
Das Staktfinden dieser Kirchenkollekten ist jedesmal an dem Sonntage zuvor, 
sowie an dem Tage der Einsammlung selbst, nach der Predigt, den Gemeinden mit 
einigen empfehlenden Worten bekannt zu machen, und hat ebensowohl in den Haupt- 
als wie in den Neben-Gottesdiensten zu geschehen. 
8. 3. 
Der Ertrag der Sammlungen ist von den Pfarrern zunächst an die Superin- 
tendenten einzusenden, und zwar an den von denselben zu bestimmenden Terminen. 
Von da sind die eingegangenen Kollektengelder zweimal im Jahre, und zwar am 
15. Januar und am 15. Juli an uns abzuliefern. 
Rudolstadt, den 3. August 1888. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung für RNirchen= und Schulsachen. 
von Starck.
	        
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