1888. 37
XIV. Ministerial-Verordnung
vom 23. August 1888,
die Abgabe und Aufbewahrung von Cocain und Verbindungen des-
selben in Apotheken betreffeud.
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird hiermit ver-
ordnet, was folgt:
Die Abgabe von Cocain und Präparaten, welche Cocain enthalten, unterliegt
den Vorschriften der Apothekerordnung vom 27. Januar 1841 (Gesetz-Samml.
S. 46), insbesondere der I§. 16, 18, 67 und 68 über den Handel mit Giften.
Die Aufbewahrung dieser Substanzen hat unter den in Tabelle C. der Pharmaco-
poca germanica aufgezeichneten Arzneimitteln stattzufinden.
Rudolstadt, den 23. August 1888.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
von Starck.
XXV. Verordnung
vom 30. August 1888,
die Abänderung des §. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1879
über die zwangsweise Einführung der mikroskopischen Untersuchung
des Schweinefleisches betreffend.
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird bezüglich der
Kosten für die Ausbildung und Prüfung der Fleischbeschauer Folgendes verorduet:
Die Bestimmungen im §. 2 der Verordnung vom 19. Dezember 1879 (Gesetz-
Samml. 1880 S. 1), wonach der Unterricht für die zu Unterweisenden unentgeltlich
sein soll, wird aufgehoben.
S. 2.
Fortan haben die von dem Landrathsamte zugelassenen Bewerber die Kosten
für ihre theoretische und praktische Ausbildung in der Trichinen= und Finnenschau
(Ministerial-Bekanntmachung vom 23. Januar 1881) selbst zu tragen.