Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

1888. 39 
8. 1. 
Die Kandidaten der Theologie haben vor ihrer definitiven Anstellung innerhalb 
der evangelisch-lutherischen Landeskirche einen Vorbereilungsdienst durchzumachen, 
dessen regelmäßige Dauer auf drei Jahre fesigesetzt wird. 
2 
8. 2 
Während dieses Vorbereitungsdienstes werden die Kandidaten zunächst als Hilfs- 
prediger älteren bewährten Geistlichen beigeordnet, um von diesen in die einzelnen 
Zweige der geistlichen Amtsthäligkeit eingeführt zu werden. Später wird ihnen so- 
daun eine selbstständigere Stellung, als Pfarrvikare angewiesen, in welcher sie die 
pfarramtlichen Geschäfte in ihrem vollen Umfange unter spetieller Beaussichtigung 
des Ephoren oder eines anderen Geistlichen zu besorgen haben. 
3. 
Ein Theil des Vorbereitungsdienstes kann mit unserer Genehmigung vor der 
zweiten theologischen Prüfung zurückgelegt werden. Denjenigen Kandidaten, welche 
anderweitig (Besuch eines Predigerseminars, Lehrerthätigkeit, Dienst der inneren 
Mission) eine praktische Vorschule für ihren künftigen Beruf gehabt haben und ihre 
Tüchtigkeit zum geistlichen Amte nachweisen, kann der Vorbereitungsdieust ganz oder 
theilweise erlassen werden. 
84. 
Die Kandidaten haben in allen auf ihren Dienst bezüglichen Anordnungen 
denjenigen Geistlichen, denen sie unterstellt sind, gewissenhaft Folge zu leisten und 
auch hinsichtlich ihrer außerdienstlichen Führung die Belehrungen, welche ihnen ge- 
geben werden zu beachten. (conf. Verordnung vom 27. April 1853, § 22.) 
Während des Vorbereitungsdienstes werden die Hilfsprediger und Pfarrvikare eine 
Remuneration erhalten, deren Höhe in jedem einzelnen Falle festgesetzt werden wird 
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Hinsichtlich der Aufsicht über die Kandidaten und ihre Fortbildung in der Zeit, 
in welcher sie in dem regelmäßigen Vorbereitungsdienste innerhalb der Landeskirche nicht 
beschäftigt sind, wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 27. April 1853, 
88. 21—25 (V. S. S. 67 flg.) verwiesen. 
Rudolstadt, den 31. August 1888. 
Der Fürstliche Kirchenrath. 
Hauthal.
	        
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