1888. 39
8. 1.
Die Kandidaten der Theologie haben vor ihrer definitiven Anstellung innerhalb
der evangelisch-lutherischen Landeskirche einen Vorbereilungsdienst durchzumachen,
dessen regelmäßige Dauer auf drei Jahre fesigesetzt wird.
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8. 2
Während dieses Vorbereitungsdienstes werden die Kandidaten zunächst als Hilfs-
prediger älteren bewährten Geistlichen beigeordnet, um von diesen in die einzelnen
Zweige der geistlichen Amtsthäligkeit eingeführt zu werden. Später wird ihnen so-
daun eine selbstständigere Stellung, als Pfarrvikare angewiesen, in welcher sie die
pfarramtlichen Geschäfte in ihrem vollen Umfange unter spetieller Beaussichtigung
des Ephoren oder eines anderen Geistlichen zu besorgen haben.
3.
Ein Theil des Vorbereitungsdienstes kann mit unserer Genehmigung vor der
zweiten theologischen Prüfung zurückgelegt werden. Denjenigen Kandidaten, welche
anderweitig (Besuch eines Predigerseminars, Lehrerthätigkeit, Dienst der inneren
Mission) eine praktische Vorschule für ihren künftigen Beruf gehabt haben und ihre
Tüchtigkeit zum geistlichen Amte nachweisen, kann der Vorbereitungsdieust ganz oder
theilweise erlassen werden.
84.
Die Kandidaten haben in allen auf ihren Dienst bezüglichen Anordnungen
denjenigen Geistlichen, denen sie unterstellt sind, gewissenhaft Folge zu leisten und
auch hinsichtlich ihrer außerdienstlichen Führung die Belehrungen, welche ihnen ge-
geben werden zu beachten. (conf. Verordnung vom 27. April 1853, § 22.)
Während des Vorbereitungsdienstes werden die Hilfsprediger und Pfarrvikare eine
Remuneration erhalten, deren Höhe in jedem einzelnen Falle festgesetzt werden wird
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Hinsichtlich der Aufsicht über die Kandidaten und ihre Fortbildung in der Zeit,
in welcher sie in dem regelmäßigen Vorbereitungsdienste innerhalb der Landeskirche nicht
beschäftigt sind, wird auf die Bestimmungen der Verordnung vom 27. April 1853,
88. 21—25 (V. S. S. 67 flg.) verwiesen.
Rudolstadt, den 31. August 1888.
Der Fürstliche Kirchenrath.
Hauthal.