1888. 41
8. 6.
Die nach §. 51 Abs. 7 des Reichsgesetzes erstmalig ausscheidenden Beisitzer
und Stellvertreter werden bei dem ersten Zusammentreten des Schiedsgerichts durch
den Vorsitzenden, nöthigensalls auch in Abwesenheit der übrigen Mitglieder durch
den Vorsitzenden allein, unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers ausgeloost.
Rudolstadt, den 4. September 1888
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Starck.
mehnent
Der mit der Leitung der Wahl le hat die Zahl der im Bezirke der
Berufsgenossenschaft befindlichen wahlberechligten Orts, und Betriebs-Krankenkassen
und der jeder derselben angehörigen nach §. 1 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886
versicherungspflichtigen und in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigten
Kassenmitglieder zu ermitteln und jeder dieser Kassen einen Stimmzettel nach dem
unten beigefügten Formulare, nach vorgängiger Ausfüllung der Rubriken: „Berufs-
genossenschaft“", „Wahlberechtigte Kasse“ und „Zahl der in Betracht kommenden
Kassenmitglieder“, mittelst eingeschriebenen Iae zuzuferligen.
F. 2
Sogleich nach Empfang dieses Sümzettels beruft der Vorsitzende des Kassen-
vorstandes nach der für die betreffende Kasse geltenden Geschäftsordnung die Mit-
glieder des Kassenvorstandes, mit Ausschluß der Arbeitgeber, zur Wahl.
Gehört der Vorsitzende zu den Arbeitgebern, so wählt er selbst nicht mit.
Die nach §. 2 dieses Regulativs berufenen und erschienenen Vorstandsmitglieder
bezeichnen unter Leitung des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der Stimmen die
in den Stimmzettel als gewählt einzutragenden beiden Beisitzer, die beiden ersten
und die beiden zweiten Stellvertreter.
Außer Vor= und Zuname ist auch der Wohnort des Gewählten, sowie der
Betrieb, in welchem er beschäftigt wird, unter Benutzung des Vordrucks in den
Stimmzeltel einzutragen. Darunter ist mittelst Namensunterschrift der Wählenden
zu bescheinigen: