Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

1888. 41 
8. 6. 
Die nach §. 51 Abs. 7 des Reichsgesetzes erstmalig ausscheidenden Beisitzer 
und Stellvertreter werden bei dem ersten Zusammentreten des Schiedsgerichts durch 
den Vorsitzenden, nöthigensalls auch in Abwesenheit der übrigen Mitglieder durch 
den Vorsitzenden allein, unter Zuziehung eines vereideten Protokollführers ausgeloost. 
Rudolstadt, den 4. September 1888 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Starck. 
  
mehnent 
Der mit der Leitung der Wahl le hat die Zahl der im Bezirke der 
Berufsgenossenschaft befindlichen wahlberechligten Orts, und Betriebs-Krankenkassen 
und der jeder derselben angehörigen nach §. 1 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 
versicherungspflichtigen und in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigten 
Kassenmitglieder zu ermitteln und jeder dieser Kassen einen Stimmzettel nach dem 
unten beigefügten Formulare, nach vorgängiger Ausfüllung der Rubriken: „Berufs- 
genossenschaft“", „Wahlberechtigte Kasse“ und „Zahl der in Betracht kommenden 
Kassenmitglieder“, mittelst eingeschriebenen Iae zuzuferligen. 
F. 2 
Sogleich nach Empfang dieses Sümzettels beruft der Vorsitzende des Kassen- 
vorstandes nach der für die betreffende Kasse geltenden Geschäftsordnung die Mit- 
glieder des Kassenvorstandes, mit Ausschluß der Arbeitgeber, zur Wahl. 
Gehört der Vorsitzende zu den Arbeitgebern, so wählt er selbst nicht mit. 
Die nach §. 2 dieses Regulativs berufenen und erschienenen Vorstandsmitglieder 
bezeichnen unter Leitung des Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der Stimmen die 
in den Stimmzettel als gewählt einzutragenden beiden Beisitzer, die beiden ersten 
und die beiden zweiten Stellvertreter. 
Außer Vor= und Zuname ist auch der Wohnort des Gewählten, sowie der 
Betrieb, in welchem er beschäftigt wird, unter Benutzung des Vordrucks in den 
Stimmzeltel einzutragen. Darunter ist mittelst Namensunterschrift der Wählenden 
zu bescheinigen:
	        
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