Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

46 1888. 
LAXX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 20. September 1888. 
die Beiträge zur Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der 
Volksschullehrer betreffend. 
Die Mitglieder der Pensionskasse für die Wittwen und Waisen der Volkeschul- 
lehrer des Fürstenthums haben in der Absicht, eine angemessene Erhöhung der von 
der Kasse zu gewährenden Wittwen= und Waisenpensionen herbeizuführen, auf Grund 
des §. 16, b des Statuts vom ini #881. (Ges. S. 1881 S. 51 und 1885 S. 27,) 
in der diesjährigen Generalversammlung beschlossen, die von den Mitgliedern der 
Kasse nach §. 4 des Statuts zu zahlenden Jahresbeiträge um ein Viertheil zu er- 
höhen. Wir bringen diese Aenderung des Statuts mit dem Beisügen zur öffent- 
lichen Kenntniß, daß dieselbe von uns genehmigt worden ist und mit dem 1. Januar 
1889 in Wirksamkeit tritt. 
Rudolstadt, den 20. September 1888. 
ürslüäch Schwarzburg. Miniskerium Abtheil. f. Nirchen= u. chulsachen. 
Hauthal. 
  
XIXI. Verordnung, 
die Einberufung des Landtags des Fürstenthums zu einer außer- 
ordentlichen Versammlung betreffend, vom 24. Oktober 1888. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen hiermit, daß der Landtag des Fürstenthums zu einer außerordentlichen 
Versammlung 
auf den 13. November d. J. 
in Unsere Residenz Rudolstadt einberufen werde und beauftragen Unser Ministerium 
mit der Ausführung dieser Verordnung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 24. Oktober 1888. 
(L. S.) Georg, Furst é Schwarzburg. 
 
	        
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