1888. 53
werden, so ist zugleich der Brandversicherungsschein beizubringen. Sind die
Gebäude bei der Magdeburger Landfeuer-Societät versichert, so genügt ein
Auszug aus dem Brandkatasler.
b) Der Gemeindevorstand hat das Darlehnsgesuch unter Benutzung eines von
den Landrathsämtern zu beziehenden Formulars zu Protokoll zu nehmen,
dasselbe durch Beantwortung der auf der Rückseite des Formulars vorge-
druckten Fragen zu begutachten und alsdann sämmtliche Unterlagen an das
zuständige Landrathsamt portofrei einzusenden. Die hierbei erwachsenden
Portis und sonstige Verläge hat sich der Gemeindevorstand von dem Dar-
lehnssucher unmittelbar erstatten zu lassen.
c) Das Landrathsamt hat die Unterlagen zu prüfen, für etwa nöthige Er-
gänzungen zu sorgen und sodann das Gesuch nebst Anlagen und eigener
gutachtlicher Aeußerung unter der Bezeichnung als portopflichtige Dienstsache
an den Vorstand der Landeskreditkafse weilerzugeben.
d) Nach etwa erforderlichen Zwischenerörterungen hat der Vorsland der Landes-
krediekasse den Darlehnssucher unmittelbar zu bescheiden und im Gewährungs-
falle zugleich das beireffende Amtsgericht wegen der Hypothekenbestellung zu
benachrichtigen.
Im Falle der Ablehnung des Gesuchs brauchen Gründe nicht ange-
geben zu werden.
e6o) Die Auszahlung des Darlehns darf in der Regel erst nach Eingang des
Hypothekenscheins und im Falle der Verpfändung von Gebäuden erst nach
Beibringung eines Hypotheken-Sicherungsscheins der betreffenden Feuerver-
sicherungs= Anstalt erfolgen.
) Die enistehenden Verläge treffen den Darlehnssucher, gleichviel ob das Dar-
lehnsgeschaft zu Stande kommt oder nicht. Sie unterliegen der Einziehung
nach Maßgabe des Gesetzes vom 29. Juni 1883, betreffend das Verwal-
tungs-Zwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen (Gesetz Samml-
Seite 77).
7) Die Landrathsämter und Gemeindevorstände sind zur strengsten Prüfung
und unumwundensten Begutachtung der Darlehnsgesuche, insbesondere der Taxen
verpflichtet. Sie haben auch nach Gewähr von Darlehen aus der Landeskreditkasse