1888. 5
sammtheiten einander entgegenstehen, oder wenn aus anderen Gründen die Bestellung
eines besonderen Vertreters oder Verwalters zweckmäßig erscheint, so kann das
Ministerium statt des Gemeindevorstandes (Vertreters des Gutsbezirks) mit dessen
Rechten einen besonderen Vertreter oder Verwalter beslellen, falls ein dahin gehender
Antrag gestellt ist.
Die Gesammtheit der Betheiligten, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes ver-
treten ist, kann als solche klagen und verklagt werden.
8. 2.
Die Vertretung und Verwaltung wird nach den für die Gemeindeangelegen-
heilen bestehenden Vorschriften geführt; auch gelten dieselben bezüglich des Oberauf-
sichtsrechts des Staates und der Aufechtbarkeit ertheilter Entscheidung durch Be-
rufung an die höhere Instanz.
Der Vertreter und Verwalter hat insbesondere für die Ausführung der zur
ordnungsmähigen Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen erforderlichen Arbeiten
durch die Verpflichteten zu sorgen.
Ist im Auseinandersetzungsverfahren ein Beitragsverhältniß für die Vertheilung
der aufzuwendenden Kosten nicht festgesetzt, so liegt die Unterhaltung den Betheiligten
nach Verhältniß ihrer Theilnahmerechte ob. Soweit letztere aus dem Separations-
Rezesse nicht klar herworgehen, haben die Betheiligten nach Verhällniß des Grund.
steuerreinertrags ihrer bei der Auseinandersetzung ausgewiesenen Landabfindungen
beizutragen. Nach demselben Verhältniß ist der auf eine zerstückelte Landabsindung
fallende Beitrag von den Besitzern der Trennstücke aufzubringen.
Ist die Unterhaltung von den Betheiligten gemeinschaftlich oder in der Weise
zu bewirken, daß jeder Betheiligte die an seine Grundstücke anstoßenden oder sonst
bestimmten Theile der Anlagen zu unterhalten hat, so bedarf es einer Aufforderung
an den einzelnen Betheiligten, seiner Unterhaltungspflicht nachzukommen, nicht. Es
genügt eine in ortsüblicher Weise bekannt zu machenden öffentlichen Aufforderung.
Dem Vertreter und Verwalter kann durch das Landrathsamt neben dem Ersatz
der baaren Auslagen eine der Mühewaltung entsprechende Entschädigung festgeseßt
werden, welche nach den vorslehenden Grundsätzen aus gemeinschaftlichen Mitteln zu
zohlen ist.
8. 3.
Zu jeder Verfügung über die Substanz der durch ein Auseinandersetzungsver-
fahren begründeten gemeinschaftlichen Anlagen gehört die Genehmigung des zustän-
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