2 1888.
pässe bestehen, die Ausstellung des Leichenpasses durch diejenige zur Ausstellung von
Leichenpässen befugte inländische Behörde oder Dienststelle erfolgen, in deren Bezirk
der Transport im Reichsgebiete beginnt.
2) Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen ertheilt werden, über welche die
nachstehenden Ausweise geliefert worden sind:
a) ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister,
b) eine nach Anhörung des bebandelnden Arztes ausgestellte Bescheinigung des
beamteten Arztes (Pbysikus) über die Todesursache, sowie darüber, daß seiner
Ueberzeugung nach der Beforderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht
entgegenstehen,
D) ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung der Leiche G 34
Absatz 2 des Eisenbahn, Betriebsreglements in Verbindung mit Nr. 3, 4
dieser Bestimmungen),
in den Fällen des § 157 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
(Reichsgesetblatt S. 253) die seitens der Staatsanwalischaft oder des Amts-
richters ausgestellte schristliche Genehmigung der Beerdigung.
Die Nachweise zu a und b werden bezüglich der Leichen von Militärpersonen,
welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung verlassen hatten (§§ 1,
2 der Verordnung vom 20. Januar 1879 — Reichsgesetzbl. S. 5 —) oder welche
sich auf einem in Dienst gestellten Schiff oder anderen Fahrzeug der Marine be-
fanden, durch eine Bescheinigung der zuständigen Militärbehörde oder Dienüstelle
über den Sterbefall unter Angabe der Todesursache und mit der Erklärung, daß
nach ärztlichem Ermessen der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht
entgegenstehen, ersetzt.
3) Der Boden des Sarges muß mit einer mindestens 5 cm hohen Schicht
von Sägemehl, Holzkohlenpulver, Torfmull oder dergleichen bedeckt, und es muh diese
Schicht mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung ) reichlich besprengt sein.
4) In besonderen Fällen, z. B. für einen Transport von längerer Dauer oder
in warmer Jahreszeit, kann nach dem Gutachten des beamteten Arztes (Physikus)
eine Behandlung der Leiche mit fäulnißwidrigen Mitteln verlangt werden.
L.
*) Anm. Ein Theil jogenannter verflüssigter Karbolsäure (Acidum carbolicum
liquesuctum) ist in 18 Theilen Wasser unter häusigem Umrühren zu lösen.