Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

1888. 57 
5. 
Gegen die Entscheidungen des Landrathsamts (5§. 3 und 4) findet nur Be- 
miung an das Ministerium statt. Dieselbe ist innerhalb zwei Wochen nach Er- 
öffnung oder Zustellung des Beschlusses bei dem Landrathsamte oder dem Ministerium 
einzulegen und hat ausschiebende Wirkung. 
8. 6. 
Die durch das Verfahren entstehenden Kosten fallen den Betheiligten nach dem 
in § 2 angegebenen Beitragsmaßstabe zur Last. Ausgenommen sind 
1) die durch zurückgewiesene Anträge. Einsprüche oder Beschwerden einzelner 
Betheiligten entstandenen Kosten, welche von diesen allein zu tragen sind; 
2) die durch zurückgewiesene oder sonst erfolglose Anträge der nach diesem Ge- 
setz betheiligten, öffentlichen Behörden entstandenen Kosten, welche außer 
Ansaß bleiben. 
Die Einleitung des Verfahrens, wenn nicht der Antrag einer Behörde 
vorliegt, kann von der Einzahlung eines angemessenen Kostenvorschusses ab- 
hängig gemacht werden. 
S. 7. 
Dieses Gesetz findet auch bezüglich der bereits vor seinem Inkrafttreten be- 
endigten Auseinandersetzungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst. 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rathsfeld, den 11. Dezember 1888. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
 
	        
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