Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

1888. 61 
Art. 1. 
Durch Ortsslatut kann festgestellt werden, daß an Straßen oder Straßentheilen, 
welche noch nicht gemäß der baupolizeilichen Bestimmungen des Orts für den öffent- 
lichen Verkehr und den Anbau fertig hergestellt sind, Wohngebäude, die nach diesen 
Straßen einen Ausgang haben, nicht errichtet werden dürfen. 
Das Ortsstatut hat die näheren Beslimmungen innerhalb der Grenzen vor- 
stehender Vorschrist sestzusetzen. 
Art. 2. 
Durch Ortsstatut können einzelne Ortstheile vorzugsweise zu Anlagen der im 
§. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 1. Juli 1883 (Reichs. 
Gesetz-Blatt Seite 177) erwähnten Art bestimmt, in anderen Ortstheilen aber der- 
gleichen Anlagen entweder gar nicht oder nur unker besonderen Beschränkungen zu- 
gelassen werden. 
Art. 3. 
Durch Ortsstatut können im Fall eines dringenden örklichen Bedürfnisses die 
Bestimmungen der revidirten Bauordnung erweitert und ergänzt werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rathsfeld, den 11. Dezember 1888. 
(L. S) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Starck. 
  
XXVII. Gesetz 
vom 11. Dezember 1888, 
betreffend einen Zusatz zu dem Gesetze vom 19. Februar 1864 über 
die Ergänzung der Deutschen Wechsel-Ordnung. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
haben auf Anmag Unseres Minisleriums beschlossen, das Gesetz vom 19. Februar 
1864, die Ergänzung der deutschen Wechsel-Ordnung betreffend (Gesetz Samml.
	        
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