auf Verlangen
8
87
72
1799
1835
1839
1891
634
644,
625
1995, 1996 V. der Inventarfrist Erbe —
190
477
V. auf Einberufung der Mitglieder=
versammlung s. Verein — Verein.
Der Vorstand eines Vereins hat dem
Amtsgericht auf dessen V. jederzeit
ein Verzeichnis der Vereinsmitglieder
einzureichen. 78.
Von den Eintragungen in das Ver-
einsregister kann eine Abschrift ge-
fordert werden. Die Abschrift ist auf
V. zu beglaubigen.
Vormundschaft.
Der Vormund hat dem Gegenvormund
a. V. über die Führung der Vormund-
schaft Auskunft zu erteilen und die
Einsicht der sich auf die Vormund-
schaft beziehenden Papiere zu gestatten.
s. Auftrag 669.
Der Vormund sowie der Gegen-
vormund hat dem Vormundschafts-
gericht a. V. jederzeit über die Führung
der Vormundschaft und über die per-
sönlichen Verhältnisse des Mündels
Auskunft zu erteilen.
Der Gegenvormund hat über die
Führung der Gegenvormundschaft und
soweit er dazu imstande ist, über das
von dem Vormunde verwaltete Ver-
mögen a. V. Auskunft zu erteilen.
Werkvertrag.
s. Kauf 465.
651 s. Kauf — Kauf 447.
Verlängerung.
Dienstvertrag.
V. des Dienstverhältnisses s. Dienst-
vertrag — Dienstvertrag.
Erbe.
Erbe.
Frist.
Im Falle der V. einer Frist wird
die neue Frist von dem Ablaufe der
vorigen Frist an berechnet. 186.
Kauf.
V. der Verjährungsfrist s. Kauf —
Kauf.
220
8
486
568
638
639,
1567
Art.
66,
507
2335
1635
1090
Art.
702
1023
Verlegung
V. der Gewährfrist s. Kauf — Kauf.
Miete.
V. des Mietverhältnisses s. Miete —
Miete.
Werktvertrag.
V. der Verjährungsfeist s. Werk.
vertrag — Werkvertrag.
651 s. Kauf — Kauf 477.
Verlassung.
Ehescheidung.
Böswillige V. als Grund der Ehe-
scheidung s. Ehe — Ehescheidung.
Einführungsgesetz.
95 f. E.G. — E.G.
s. Ehe — Ehescheidung § 1567.
Pflichtteil s. Ehe — Ehescheidung
1567.
Verwandtschaft s. Ehe — Ehe-
scheidung 1567.
Verlegung.
Dienstbarkeit s. Grunddienstbarkeit
1023.
Einführungsgesetz s. Grunddienst-
barkeit § 1023.
Grunddienstbarkeit.
Beschränkt sich die jeweilige Ausübung
einer Grunddienstbarkeit auf einen
Teil des belasteten Grundstücks, so
kann der Eigentümer die V. der Aus-
übung auf eine andere, für den Be-
rechtigten ebenso geeignete Stelle ver-
langen, wenn die Ausübung an der
bisherigen Stelle für ihn besonders
beschwerlich ist; die Kosten der V.
hat er zu tragen und vorzuschießen.
Dies gilt auch dann, wenn der Teil
des Grundstücks, auf den sich die
Ausübung beschränkt, durch Rechts-
geschäft bestimmt ist.
Das Recht auf die V. kann nicht
durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder
beschränkt werden.