Metadata: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

auf Verlangen 
8 
87 
72 
1799 
1835 
1839 
1891 
634 
644, 
625 
1995, 1996 V. der Inventarfrist Erbe — 
190 
477 
V. auf Einberufung der Mitglieder= 
versammlung s. Verein — Verein. 
Der Vorstand eines Vereins hat dem 
Amtsgericht auf dessen V. jederzeit 
ein Verzeichnis der Vereinsmitglieder 
einzureichen. 78. 
Von den Eintragungen in das Ver- 
einsregister kann eine Abschrift ge- 
fordert werden. Die Abschrift ist auf 
V. zu beglaubigen. 
Vormundschaft. 
Der Vormund hat dem Gegenvormund 
a. V. über die Führung der Vormund- 
schaft Auskunft zu erteilen und die 
Einsicht der sich auf die Vormund- 
schaft beziehenden Papiere zu gestatten. 
s. Auftrag 669. 
Der Vormund sowie der Gegen- 
vormund hat dem Vormundschafts- 
gericht a. V. jederzeit über die Führung 
der Vormundschaft und über die per- 
sönlichen Verhältnisse des Mündels 
Auskunft zu erteilen. 
Der Gegenvormund hat über die 
Führung der Gegenvormundschaft und 
soweit er dazu imstande ist, über das 
von dem Vormunde verwaltete Ver- 
mögen a. V. Auskunft zu erteilen. 
Werkvertrag. 
s. Kauf 465. 
651 s. Kauf — Kauf 447. 
Verlängerung. 
Dienstvertrag. 
V. des Dienstverhältnisses s. Dienst- 
vertrag — Dienstvertrag. 
Erbe. 
Erbe. 
Frist. 
Im Falle der V. einer Frist wird 
die neue Frist von dem Ablaufe der 
vorigen Frist an berechnet. 186. 
Kauf. 
V. der Verjährungsfrist s. Kauf — 
Kauf. 
220 
8 
486 
568 
638 
639, 
1567 
Art. 
66, 
507 
2335 
1635 
1090 
Art. 
702 
1023 
  
  
  
Verlegung 
V. der Gewährfrist s. Kauf — Kauf. 
Miete. 
V. des Mietverhältnisses s. Miete — 
Miete. 
Werktvertrag. 
V. der Verjährungsfeist s. Werk. 
vertrag — Werkvertrag. 
651 s. Kauf — Kauf 477. 
Verlassung. 
Ehescheidung. 
Böswillige V. als Grund der Ehe- 
scheidung s. Ehe — Ehescheidung. 
Einführungsgesetz. 
95 f. E.G. — E.G. 
s. Ehe — Ehescheidung § 1567. 
Pflichtteil s. Ehe — Ehescheidung 
1567. 
Verwandtschaft s. Ehe — Ehe- 
scheidung 1567. 
Verlegung. 
Dienstbarkeit s. Grunddienstbarkeit 
1023. 
Einführungsgesetz s. Grunddienst- 
barkeit § 1023. 
Grunddienstbarkeit. 
Beschränkt sich die jeweilige Ausübung 
einer Grunddienstbarkeit auf einen 
Teil des belasteten Grundstücks, so 
kann der Eigentümer die V. der Aus- 
übung auf eine andere, für den Be- 
rechtigten ebenso geeignete Stelle ver- 
langen, wenn die Ausübung an der 
bisherigen Stelle für ihn besonders 
beschwerlich ist; die Kosten der V. 
hat er zu tragen und vorzuschießen. 
Dies gilt auch dann, wenn der Teil 
des Grundstücks, auf den sich die 
Ausübung beschränkt, durch Rechts- 
geschäft bestimmt ist. 
Das Recht auf die V. kann nicht 
durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder 
beschränkt werden.
	        
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