Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

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Diese Behandlung besieht gewöhnlich in einer Einwickelung der Leiche in Tũcher, 
die mit fünfprocentiger Karbolsäurelösung getrankt sind. In schwereren Fällen muß 
außerdem durch Einbringen von gleicher Karbolsäurelösung in die Brust= und Bauch- 
höhle (auf die Leiche eines Erwachsenen zusammen mindestens 1 Ater gerechnet) 
oder dergleichen für Unschädlichmachung der Leiche gesorgt werden. 
5) Als Begleiter sind von der den Leichenpaß ausstellenden Behörde nur zu- 
verlässige Terssonen zuzulassen. 
) Ist der Tod im Verlauf einer der nachstehend benannten Krankheiten: 
Pocken, *- Flecktyphus, Diphtherie, Cholera. Gelbfieber oder Pest erfolgt, so 
ist die Beförderung der Leiche mintelst der Eisenbahn nur dann zuzulassen, wenn 
mindestens ein Jahr nach dem Tode verstrichen ist. 
7) Bei Ausslellung von Leichenpässen für Leichentransporte, welche nach dem 
Auslande gehen, sind außer den vorstehenden Bestimmungen auch die von dem 
Reiche mit ausländischen Regierungen hinsichtlich der Leichentrausporte abgeschlossenen 
Vereinbarungen zu beachten. 
Rudolstadt, den 6. Januar 1888. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
Hauthal, i. V. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung des Betriebs-Reglements für die Eisen- 
bahnen Deutschlands. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 1. d. M. auf Grund des Artikels 
45 der Reichsverfassung Folgendes beschlossen: 
I. Der § 34 des Beniebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 
11. Mai 1874 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 179) erhöält nachstehende 
Fassung: 
34. 
1. Der Transport einer Leiche muß, wenn er von der Ausgangsstation des 
Zuges erfolgen soll, wenigstens 6 Stunden, wenn derselbe von einer Zwischenstation 
ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden.
	        
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