Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundvierzigster Jahrgang. 1888. (49)

66 1888. 
A. Postordnung. 
1. Im §. 21, „durch Eilboten zu bestellende Sendungen“ betreffend, er- 
hält der Absatz V unter Ab soltzende Fassung: 
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der 
Bestimmungs-Postanstalt, und zwar: 
1. bei allen unter a 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 
60 Pf. 
2. bei Packeten ohne und mit Werthangabe: in lallen Fällen, in 
welchen die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden sollen, 
für jedes Packet 90 Pf. 
2. Im §. 29, „Zurückziehung von Postsendungen und Abänderung von Auf. 
schriften durch den Absender“ betreffend, erhält im Absatz I der 
zweite Saß folgenden ander weiten Wortlaut: 
Bei Sendungen mit Werthangabe über 400 Mark und bei Postanweisungen ist 
das Verlangen einer Abänderung der Ausschrift nicht zulässig. 
B. Telegraphenordnung. 
Im §. 17, „Weiterbeförderung“ betreffend, erhält im Absatz IV 
der zweite Saß folgende anderweite Fassung: 
Es kann jedoch auch der Aufgeber die Kosten für die Zustellung von Telegrammen 
an Empfänger außerhalb des Ortsbestellbe zirks der Beslimmungs-Tele- 
graphenanstalt mittels besonderer Boten durch Entrichtung einer festen Gebühr von 
60 Pf. für jedes Telegramm vorausbezahlen. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. Januar 1889 in Kraft. 
Berlin W., 13. Dezember 1888. 
Der Reichskanzler. 
In Verlretung: 
von Stephan.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.