Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfzigster Jahrgang. 1889. (50)

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Bei Gebäuden ist immer anzugeben, ob sie an Verkehrsstrahen liegen, ob sie 
aus Fachwerk, Steinen oder welchem sonstigen Material gebaut und in welchem 
baulichen Zustande sie sind. 
* 15. 
Sind die Ortsschätzer über den Werth verschiedener Ansicht, so sind die bezüg- 
lichen Beträge mit Bezeichuung des Namens eines jeden Schäßers anzugeben. In 
diesem Falle ist die mittlere Summe als Schätzungswerth anzunehmen. 
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Bei den Abschätzungen haben die Ortsschätzer Rücksicht darauf zu nehmen, 
welche Preise im Laufe der letzten Jahre in derselben Gemarkung für Grundstücke 
und Gebäude in gleicher Lage und gleichen Verhällnissen bezahlt worden sind. 
Lassen sich solche Fälle nicht ermitteln, so ist der übliche Pacht= oder Miethzins 
ähnlicher Grundslücke und Gebäude in Betracht zu ziehen. Wenn diese Hülfs- 
mittel nicht ausreichen, so haben die Ortsschätzer sich 1, cn allgemeinen Ver- 
hältnissen eine wahrheilsgetreue Ansicht über den Werth zu bilden. 
Rein zufällige, vorübergehende und veränderliche en namentlich solche, 
welche lediglich auf der Person des gegenwärtigen Besitzers beruhen, dürfen nicht 
berücksichtigt werden. 
5 17. 
Bei der Schätzung von Gebäuden dürsen weder die Erbauungskosten noch die 
Feuewersicherungssumme als maßgebend betrachtet werden. 
8 18. 
Bei Holzgrundstũücken ist der Bodenwerth vom Werthe des Holzbestandes ge- 
treunt zu ermitteln und anzugeben. 
Die Schähung muß die Versicherung der Pflichtmößigkeit des Gntachleus 
auf den geleisteten Eid enthalten. Dieselbe ist von den Ortsschätzern zu unter- 
zeichnen. Die Unterschristen sind vom Gemeindevorstand oder von dessen Stell- 
verlreter unter Beidrückung des Gemeindesiegels zu beglaubigen. 
Ordnungswidrigkeiten der Ortsschätzer werden mit geeigneten Ordnungsstrafen 
geahndet. 
§5 21. 
Vorstehende Beslimmungen finden auch auf Abschätzungen zu anderen Zwecken
	        
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